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pfänger waczegen, demselben aber erslattet, wenn der Absender die Enttichtung nachträg-
lich übernimm
8. 9.
I. Der Verschluß der Posisendungen muß hallbar und so eingerichtet sein, daß Verschluß-
ohne echeigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
l. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch
Sichela mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
III. Bei Packeten ohne Werthaugabe kann von einem Verschluß mittels Siegel
oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil-
barkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren
Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstoffes
oder mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bri anderer Verpackung können Siegel-
marken in e kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind,
sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf
es ebenfalls keines weileren Verschlusses durch Siegel oder Bleie
V. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instru-
mente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- oder
Bleiverschluß angenommen werden.
F. 1
Briefe mit Werthangabe (Gold, ene, Papiergeld, Werthpapieren u. (. ..) w
müssen out enteilthaltbatenUmfchlageverfehcuundsmtmchkckcndurch dasselbe Petschaft l6 9 .
in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung uh
des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des 8
verschlusses nicht moͤglich isl.
II. Geldstücke, welche in Briesen versandt werden, müssen in Papier oder der-
gleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung
ihrer v 1e ährend der Beförderung nicht stattfinden kann.
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kislen oder Fässer sest zu
verpacken.
IV. Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürsen, sofern der Werth
bei Papiergeld nicht 10000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 Mark übersteigt.
in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürtem Papier einge-
liefert warden
V. Bei schwererem Gewichl und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernähl,
sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden,
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin ge·
hörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel
aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und
der Kropf nicht zu kurz sein. Da wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden