Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf 
umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen 
sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angesertigt, gut gefügt und fest 
vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen sest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegen- 
stände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift 
und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an 
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne 
Berlebung der Utuichtsunmg oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX. Bei Packeten mit baarem Geld in gröheren Beträgen muß der Inhalt ge- 
rollt sein. Se welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen 
zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
8. li. 
lI. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenftände, 
deren Beförderung mil Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, 
Druck a sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ädende Flüssigkeiten. 
. Die Postanslalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gezersth der obigen Art enthalten, vem Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver- 
langen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
iejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
scweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Ge- 
setzen — Wa jeden entstehenden Schaden zu haften. 
Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
abichnen 1m½• nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungs- 
miltel die Zuführung derselben an den Bestimmungöort nicht möglich ist. 
§. 12. 
I. Flüssigkeilen, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäuluiß ausgesetzt 
sind, unförmlich große Gegenstände, serner lebende Thiere, können von den Vostanstalten 
zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch 
einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu seenden Vermerk 
darüber Beslimmung zu kreffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme 
derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher 
Venachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der 
nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen 
nt wenn nicht sofort *- 
. Wenn nicht sofort abgenom 
*½ wenn nicht sosten i 
zurück! 
verkaufen!
	        
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