Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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8 e zicht Giie giwaenaG telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Vehandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Vestimmungsort 
ist die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Fall 
der Inhalt der Sendung vor Ausführung der eiwa anderweiten Verfügung des Absenders 
ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des F. 45V in Anwendung zu 
kommen haben. 
II. öie dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts 
der Sendung oder durch die dachese, der Verpackung während der Beförderung eine 
Veschadinns oder ein Verlust enistanden ist. 
ur Verwendung für Hand- Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Iimspegel 
und ael sowie Patronen aus flarker Pappe mit einem zum Schutz der Pul- 
verladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen 
verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, 
bezeichnet sein. Die Patronen müssen rm Centralfeuer bestimmt und außerdem derart 
beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Heraussallen der Schrote, noch 
ein Ausstreuen des Pulvers staltfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedin- 
zungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden 
haftbar. 
IV. Die im F. 11II auögesprochene Besugnih der Yostanstalten tritt auch in 
solchen ällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen 
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäuluiß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, 
Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
S. 13. 
I. Die Postverwallung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post 
geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermiktelung besonders erwünscht ist, auf 
Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schuellsten Poslgelegenheiten nach dem 
Bestimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthan- 
gabe r jei dringenden Packelsendungen nicht zulässig. 
I. Die Sendungen müssen bei der Einlieserung zur Postanstalt äußerlich durch 
einen 98 Zettel, welcher in feltem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen ZRällen, 
in großen handschriftlichen Zügen die Bere hning 
und darunter eine kurze Angabe des Bi trägt, hervortretend lennsich Aemacht sein. 
Die zugehörigen Beleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehe 
I. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender stentire zwerden. Als 
Entschärigung für die aus der beverzugten Beförderung und der abweichenden Behand- 
lung der Sendungen sich ergebenden besonderen Auswendungen 2c. ist außer dem tarif- 
mäßigen Porto und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 24) eine Gebühr von 1 Mark 
für jedes Slück bei der Einlieferung zu entrichlen. 
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