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Kimmier
S. 14.
I. Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Ve-
sörderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie
seine Wohnung vermerken. Die Rückseite kann zu Mitltheilungen benutzt werden. Die
Aufschrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift ge-
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein.
II. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst
strafbaren Handlung sich ergiebt, serner Postkarten, welche nach Veseitigung der ursprüng-
lichen Aufschrift oder der auf der Räückseite zuerst hlwache Miltheilungen mit anderweiter
Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Post-
karten mit Beklebung, z. B. mit ausgeklebten Ph bograrhiel und Poslkarten mit ange-
sügten Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
. Zu den Poslkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formu-
lare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
bostkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Ankwort ist auch für
die Anmor dae Gorte oraushibgalen
Gebühr beträgt ohne nterscie) der #iternung ? P. für jede Post-
karke. Kär Fesstie mit Antwort werden 10 P e
VI. Formulare zu Poslkarten können durch te gepenane bezogen werden.
VII. Ungestempelte Sormulare zu Poslkarten werden zum Preise von 5 Pf. für
je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Belrag
des Sieuwels erhoben.
VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinslimmen, auch au
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein.
IX. Unfrankirte Poslkarten und solche Yostkarten, welche den äußeren Anforde-
rungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend
krankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des sehlenden Portotheils
in Ansah gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennig-
summe ausfwärts abgerundet werden. Wegen der Beslellkarten für die Abholung von
Packeten durch die Packetbesteller siehe §. 29111
F. 15.
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnilt, Lithographie, Metallographie und
Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Borm und sonstigen Be-
schaffenheit a# Dsölderung mit der Briefpost geeignet sind.
1 endungen können entweder unter der Ausschrift bestimmter Empfänger,
oder als nnhergewöhmiche Beilagen solcher Zeilungen und Zeitschriften, deren Verkrieb die
Post beforet, zur Einlieferung gelangen.
I. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz-
band, ns umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach
zufammengefaltet eingeliesert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüst werden kann. Unter