Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

VPosllarten. 
Drudsachen. 
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Kimmier 
S. 14. 
I. Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Ve- 
sörderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie 
seine Wohnung vermerken. Die Rückseite kann zu Mitltheilungen benutzt werden. Die 
Aufschrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift ge- 
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst 
strafbaren Handlung sich ergiebt, serner Postkarten, welche nach Veseitigung der ursprüng- 
lichen Aufschrift oder der auf der Räückseite zuerst hlwache Miltheilungen mit anderweiter 
Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Post- 
karten mit Beklebung, z. B. mit ausgeklebten Ph bograrhiel und Poslkarten mit ange- 
sügten Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
. Zu den Poslkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formu- 
lare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
bostkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Ankwort ist auch für 
die Anmor dae Gorte oraushibgalen 
Gebühr beträgt ohne nterscie) der #iternung ? P. für jede Post- 
karke. Kär Fesstie mit Antwort werden 10 P e 
VI. Formulare zu Poslkarten können durch te gepenane bezogen werden. 
VII. Ungestempelte Sormulare zu Poslkarten werden zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Belrag 
des Sieuwels erhoben. 
VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinslimmen, auch au 
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein. 
IX. Unfrankirte Poslkarten und solche Yostkarten, welche den äußeren Anforde- 
rungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend 
krankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des sehlenden Portotheils 
in Ansah gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe ausfwärts abgerundet werden. Wegen der Beslellkarten für die Abholung von 
Packeten durch die Packetbesteller siehe §. 29111 
F. 15. 
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnilt, Lithographie, Metallographie und 
Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Borm und sonstigen Be- 
schaffenheit a# Dsölderung mit der Briefpost geeignet sind. 
1 endungen können entweder unter der Ausschrift bestimmter Empfänger, 
oder als nnhergewöhmiche Beilagen solcher Zeilungen und Zeitschriften, deren Verkrieb die 
Post beforet, zur Einlieferung gelangen. 
I. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz- 
band, ns umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach 
zufammengefaltet eingeliesert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüst werden kann. Unter
	        
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