Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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VIII. Die Vorzeigebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
g. 22. 
— e I. Im Wege des Postauftrages können 
1 K a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder 
uuen und b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung ver- 
t e sendet werden. 
orceplen, II. Dem Postaustrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rechnung, der 
guittirte Wechsel, der Zinsschein rc.) zur Auehändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung 
mehrerer Postausträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Eten Postaustrage zur Geld- 
einziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine rc. zur gleichzeitigen Ein- 
ziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des ein- 
zuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem 
Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigesügt werden, wenn sie auf den 
nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. 
u den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung kommen 
verschiedene, E7 zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 
ũ 0 Stäck bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den 
Absendern F 1078 gestaltet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu ver- 
wenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formu- 
lare zu Postausträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, 
den bingnzichenoen Bekrag oder den Belrag des zur Annahme vorzuzeigenden 
Wechsels 
wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchsteben ausgebrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohno 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem "s gahl der beigefügten 
Anlagen einzuricken. werner ist bei diesen Austrägen gestattet, im Auftragsformular das 
Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen 
soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postausträgen zur Accepteinholung bleibt die Ansfüllung des Vordrucks 
bezüglich des Tages der KFälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem 
Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragssormulare dient zur Aufnahme 
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach ein- 
maliger per bölicher Vorzeigung geschehen soll (unter IV). 
l schriftlichen Miltheilungen an c. Zahlungopflichtigen oder an den Wechsel- 
kuigenn darf das Postauftrags-Hormular, welches im Fall der Einziehung des Betrages 
oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt 
werden. Briefe dem Poslauftrage als Anlagen beizusügen, ist nicht statthaft.
	        
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