Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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lieferungsscheinen über Sendungen mit riur Werthangabe im Belrage von mehr als 
400 Ma l fak den Bezogenen berechtigt 
Die Annahme des Wechsels I1r auf dem Wechsel schriftlich gescheben. 
umnehur aun als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der usschen. er- 
folgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne 
Veng an ven Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. 
XV. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen 
Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 
sieben Tagen nochmals vorgczeigt, folls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf 
der Rückseite des Auftrags-ormulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für die 
Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX. 
XVI. An Somntahen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von 
elniche nct stat 
der untrnggeter auf der Rückseite des Postauftragssormulars nicht 
andere Hesinunhdan getroffen (XVIlI), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald festsleht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wchhselbezogene nicht zu 
ermilteln isl, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die An- 
nahme.Erklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem BVevollmächtigten eine 
die Verweigerung der Amnahme,. uodrũcende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf 
dem Wechfel #niedergelchrieben 
. Alle Postuufträge rn welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der 
verweineh —— die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Per- 
son oder die Weitergabe zur Proltestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten 
vergeblichen Vorzeigung bz. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzei- 
huyh, mittels Einschreibbriess zurück. oder weilergesandt. Bei Postaufträgen mil dem Ver- 
merk „Sofork zum Protest" ist mit der Weitergabe des Poslauftrags und dessen Anlagen 
an den Gerichtsvollzieher, Notar r2c. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die 
Protesibeste hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein- 
geschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für 
die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere 
n rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück. oder Weitersendung des Postauf- 
trags wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postenstalten keinerlei Verpflichtung zur 
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
* Für einen Poslauftrag kommen selgewee Gebühren in Ansaß: 
. Porto fũür den Postauftragsbrief m 30 
;v“ a) bei Postaufträgen zur rrcemhann. die tarismäßige Gahbanisfanen 
gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrage 
b) bei Postaufträgen zur Aceapteinhelung Porto für die Nüchsendung des 
angenommenen Wechsels 
Das Porto unter 1 ist vom — eber vorauszubegahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbelrage in Abzug gebracht. Der Vorto-
	        
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