Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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26. 
I. Wünscht der Absender eines Ss oder eingeschriebenen Briefes über 
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe 
eine gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; 
zuglelch muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Astelunge 
urkunde nebst Abschrift“. Auf die Auhenseite der zusammengefalteten Zuftellungsurkunde 
ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Ausschrist zu setzen. 
In Betreff der Bestellung . der icdh mit #sellungsurkunde siehe §S. 41. 
U. Für Sendungen mit Zuftellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briesporto, 
2. zine gaschengall von 20 Pf., 
das Porto von 10. Pfl. für die Räcksendung der Zustellungsurkunde. 
r die Enschbtelbung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr 
von 20 f . 
III. zarzusar- welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschristen von Zu- 
stellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Prelse von 5 M. 
für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichts- 
vollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich. 
8. 27. 
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und 
verschlossen 2c. sind, können den Einlieferer zur Herstellung der vorschristsmäßigen Be- 
schaffenheit zurückgegeben werd 
erlangt jedoch der Einlieserer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Veschaffenheit, so muß die Beförderung 
geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Posigüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchlen ist, der Einlleferer auch auf 
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleislung in der Aufschrist durch die 
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine 
Einlieserungebelceinigung ertheilt, so hat die Poslanstall über die Verzichtleistung des 
* in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
I. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffen- 
beit Wn worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, 
welche aus einer vorschriftswidrigen Verpuatng Verschließung und Ausschrift hervor- 
gegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersehen, welcher durch die 
Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Poshefürderun ausgeschlossen oder 
zur Postbeförderung nur bedingl zugelassen sind (§§. 11 und 1 
8. 28. 
I. Soll eine Zeitung der Poftverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat 
der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Post- 
verwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
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