Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Tolegrayhenonftalte so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Ab- 
gange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben 
Absender mehr als drei Einschreihbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer 
Stunde in Anspruch genommen werden 
XI. Unter den nämlichen Vorausetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) 
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermäch- 
tigt sind, auch gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienst- 
unden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende" bezeichnet sein. Für 
jedes Packet ist, neben den im F. 13 für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, 
eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
8. 31. 
I. Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk dburcsftichen weg- 
geschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig be- 
schaffene Briefe oder Brlese mit Frankirun övermerk, für welche das Porto nicht durch 
Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die 
Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amllich bescheinigt, die Briefe aber werden als un- 
frankirt behandelt. 
I. Wenn Briefe, welche dem Frankirungezwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
diese Briese am Aufgabeort zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankir- 
ung zurückgegeben. 
§S. 32. 
I. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Ein- 
lleferungsschein ausgzustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer 
at sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. 
Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht 
gescre erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichllich ist oder 
nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
*½ßv 
I. Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreib- 
sendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende 
Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die 
Bemerkung „Rückschein" in der scht ausgedrückt sein; auch z ß der Absender sich 
namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern i 
Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender hait werden. Für die 
Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porko rc#. eine Gebühr von 20 Pl. vom Ab- 
sender — im Voraus zu entrichten. 
. Die Weigerung des wafner, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine 
——. der Annahme der Sendun
	        
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