Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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g. 34. 
eeinn der Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Vosl= 
sen anen. behörde b- 
8. 35. 
s Dei-AbitudeentetPoflIkndsmglanndieselbezukucknehmcnodckdekanuf 
gpp » Ichrtft chandekn lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt 
Fugenn o s.ift Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer Ab- 
esen änderung der Ausschrift nicht zulässig. 
r—# II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
oort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
Ul. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von 
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Brief- 
umschlages oder der De0leitebrs= cc. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über 
die Senung. ertheilt ist, abgiebt. 
Ist die Souhunh bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurück- 
forderl oder emeAbandckussgIhtekAusschktitwtmichtlichalsAbiendrkauszuwerfenstlh 
und den Gegenstand bei der Poslanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeich- 
nen, bes, derselbe unzweifelhaft alo der verlangte zu erkennen isl. 
Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch 
von der 'pede auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat 
dafür zu utchten 
. wenn die glebermislenin brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Ein- 
schreibbrief 
2. wenn die Uebermittelung auf hiepraphisco Wege geschieht, die Tare des 
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 
st die Sendung noch nicht abzigangen, so wird von der Postanstalt das 
Franko dor Rückgabe des Briefumschlages oder der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereiks abgesandt, so finden hinsichtlich der Porkoerhebung 
für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung 
(5. 45 VIII) mit der Maßgabe Anwendung, dah das Rückporko eintretendenfalls nach 
der wirklich zurückgelcgten Fesärderunhatrt berechnet wird. 
8. 36. 
Aus t I. Auch an cinem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen 
nn e sich gehoͤrig ausweisenden Empfänger slattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Be- 
b% r denken mtchenstehen und keine S'tung des Dienstes herbeigeführt wird 
as Porto wird nach Maßgabe der wirklich stoltgehablen dsaderung be- 
rechnet. 66.d Erstattung von Vorto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
	        
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