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8. 37.
I. Hat der Siegel- oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird eche rb
derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der 44½% und
Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. g der
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses giner i
Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inha
der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst Snhe
ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
Ul. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienust
amwesend sind, wird zur Herstellung des Verschiusses und zur Beststellung des Inhalts
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im
Dienst, 16720 ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugegogen.
V. Hat nach dot vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der
Sentn statigefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um
Packete mit oder ehne#. Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimm-
ungsort der Empfänger davon in Kennkniß zu sehzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der
Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu be-
stimmenden Frist sich einzufinden. Elwaige Erinnerungen, welche der erschienene Em-
pfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung
aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Seieg der Empfänger dem Er-
suchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so
ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zu verfahren.
V. Die Yoslbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung binaus-
Khhenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine
erhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Her-
gang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Poft-
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
S. 38.
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die augekommenen Gegenstände den Bektellung.
Empfängern l Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich
f gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Polten „
Fr benshmiche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
auf Psne
auf Postau
auf Begiaktan zu gewöhnlichen Packete
auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) hor Sendungen mit Werthangabe
und über Einschreibpackete.
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