Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber 
der Hülsfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stäck erhoben. 
VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. 
In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „frei 
einschliehuich Destaugel niederzuschreiben. 
IX. Die Bestell gebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
X. An Eimwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden 
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte 
angenommen. ** der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Send- 
ungen siehe E. 24 IIl. 
XI. Bür Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Post- 
orls kommt im Frankirungsfall. sonie für diiensibeief, eine Gebühr von 5 M., im 
Nichtrankiruagefau eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende 
durch die oberste Postbehörde angeordnet ine Bei Briefen mit Zustellungsurkunde 
nn für die Rücksendung der Zustellungsurkunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Veie 
eingeschriebenen Briefen tritt den vorslehenden Sätzen die Einschreibgebühr und bei Briefen 
mit Postrachnahme die Vorzeigegebühr hinzu. 
Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestell- 
bezirk dves Ausgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich 
der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen 
Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Toxen die Entfernung mit in Be- 
tracht kommt, der für die geringste Entfernungsstuse bestimmte Satz in Anwendung zu 
bringen ist. 
XlIll. Eine Porko= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im 
Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht siat 
XIV. Für die Abtragung der im Postwege ehenen Zeitungen und Zeitschriften 
sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes 
Exemplar jährlich zu entrichten: 
u) bei Zeitungen, welche zwöchentich einmal oder seltener 
bestellt werden 60 Ml., 
) bei Funlht welche viei oder dreimal vobeniih be. 
stellter 1 Mark, 
c) bei 5 welche nehrmale, aber nicht R als ein- 
mal täglich bestellt werden 1 Mark 60 Pf., 
¼|) bei Zeitungen, wche täglich ** 2 fir 
jede tägliche Bestellung . .1Mark 
c)fiirdieaintlichen Verordnnngäblatlek ... . 60 Df. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen 
die Vorausbezahlung des Bezugopreise# für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl d Be · 
stellungen richtet sich danach, wic oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei 
Berechnung des Bestellgeldre sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
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