Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

80 
g. 39. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen vit ein- 
hegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen lind. Wegen der Eilendungen siehe F. 
II. Sendungen mit dem Vermerke in der Aufschrist: „postlagernd bei 
der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (F. 45 1, pae 3 und 4) und dem 
Empfänger behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist. 
S. 40. 
I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Vevollmächtigten. 
wen die 
*5 Poslsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben aus- 
ehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testamente, der 
gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht er- 
bracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briessendungen die Vorschriften 
im Absat II in Anwendung. 
Empfänger, welcher einen Dritten zur upsongnahe der an ihn zu be- 
stellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und 
in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der 
Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der 
Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrist des Machtgebers unter der Vollmacht, 
wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur 
Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt 
sein. Die Joltmach muß bei der Nostanstalt, welche die Bestellung auslühren läßt, 
niedergelegt werde 
II. Is F'arher dem Empfänger noch ein Auderer, wenn auch nur zur näheren 
#eic der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei 
:., so ill dieser zweite Empfänger auch ohne ausdruckliche Ermächtigung als Bevoll- 
mächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, 
Poslkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung 
des Empfängero in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände 
an den Gastwirth auch daun erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Sind bei Postausträgen mehrere Personen bezeichuet, so erfolgt die Vorzeigung nur an 
die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
II. Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestiumungen be- 
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht augetroffen, oder wird dem Briesträger k. 
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der ge- 
wöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowic der Begleitadressen 
zu gewöhnlichen Packeten und der Packete selbfl, ferner der Anlagen der Postausträge zur 
Einziehung von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt 
wird, an einen Haus -Geschästs)beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen 
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bez. des Bevollmächtigten des- 
selben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Auchändigung 
geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirkh, an den Wohnungogeber oder an 
den Thürhüter des Hauses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.