Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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IV. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (1I) an seiner Wohnung oder 
an seinen Geschäftsränmen einen Brieskasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche 
frankirte Briefe, Poslkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten 
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere 
Verabredungen nicht bestehen. 
V. 1. Einschreibsendungen, 
. Postanweifungen 
Telegraphische Postanweisungen, 
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 
: 
Vegleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer 
erthangabe von je 400 Mar 
sind an den Empfänger oder dessen Vervollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Em- 
pfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Voten der Zutritt zu ihm nicht geslattet: so können die bezeichneten 
Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevoll- 
mächtigten desselben bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, 
Ablieferungoscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, 
sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen 
an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Poslanweisungen und der Ablieferungsscheine, serner der Begleitadressen zu eingeschriebenen 
Packeten und zu Packeten mit Wertbangabe hat steto an den Empfänger selbst stattzufinden, 
wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenbändig“ versehen sind. 
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packctsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Post- 
deursnen en, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werkhangabe 
ie Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.",) so muß die Bestellung an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben bei B."“) Empsänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder 
„An 14 im Hause des B.“ den sonstigen nach den Bestimmungen unter 
„An A. wohnhaft bei B.“ II und V Empfangsberechtigten erfolgen; 
lautet die inn#unn dagegen: 
„An A. zu Händen des B.= 
„An A. abzugeben an B.“ 
so darf die Beslellung yeh an den zuerst 
genannten Empfänger (A.), als auch an den 
An A. für s zuletzt guncmn (B.), * ven 
» « ·. «odckdcnontscana en Bestimmungen 
An A. por Adresse bes B. unter Il und V E Enyfongsberechigten arsalnn. 
VIl. Seudungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen 
— bestellt werden. 
Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und 
von Sekkhed mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werkhangabe gegen Rück. 
schein, darf nur gegen Empfangabekennbiiß geschehen; der Eupfänger oder les Be-
	        
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