Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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vollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den 
Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der 
VBegleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
IX. Die Bestellung der Poslsendungen an Bewohner von Schlössern regierender 
deutscher Fürsten, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pen- 
sionaten #. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern 
der Echiehunganstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Vehörden rc. 
beauftragten Persone 
. Die an Nronte: in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen 
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten 
der Zutritt J dem Kranken nicht gestattet wird. 
XI treff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Hestmmmunge, n bezüglich der im gewöbnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen ueben ind. 
I. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schluß- 
ssheriirn an die zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Hastpflicht der 
Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- 
oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
S. 41. 
I. Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimm- 
brgen in den §§. 165 bis 174 und I78 der Civilprozehordnung für das Deutsche Reich 
im 30. Januar 16877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvoll- 
hhert der bestellende Vote der Postanstalt tritt. 
. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von 
deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Siaatsbehörden 
ausgehen bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
e Porto- und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde 
müssen Fathe entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will 
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zu- 
nächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, 
die anderen Veträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungs- 
mkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, 
welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. 
Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porko für die 
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. 
8. 42. 
. Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen n lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach 
n Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese 
Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche
	        
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