Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Dient als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom 
Verkaufsraume getrennten Theile des Waarenlagers angebracht sein. 
ie Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend 
durch Tageslicht erhellt und auf der Ausenseite der Thür mit der deutlichen und 
beuerhaften Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
— Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten 
#iugängich 8 muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein. 
8. 6. 
Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem 
verschlossenen Behältnisse (Giftschran) aufbewahrt werden. 
er Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und 
dauerhastn Aussärtst „Gift“ versehen sein. 
dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Ab- 
wiegen der Gifte befinden. 
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb 
des Giftschrankes uufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden. 
8. 7. 
Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des 
Giftschrankes, sei es innerhalb oder austerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an 
einem forstfreien Orte in einem feuerfesten Behältuisse, und zwar gelber (weiseer) 
Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; 
auf diese finden die Bestimmungen der §9. 5 und 6 Anwendung. 
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und 
mit einem sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, 
aufzubewahren. 
5S. 8. 
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Giste der Abtheilung 1 und zum 
ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere 
Geräthe (Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der 
deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem §. 4 Absatz 1 entsprechen- 
den Farben versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben 
dienenden Behälter muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen 
zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für 
giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befind- 
lichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften 
nicht Anwendung. 
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen 
von Giften unmittelbar in den Vorraths= oder Abgabegefößen gewogen werden. 
8. 9 
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nach- 
folgende Abweichungen von den Bestimmungen der §§. 4, 5 und 8 Platz
	        
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