Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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(Zu §. 4.) Die Bestimmungen im F. 4 gelten für Apotheken nur insoweit, 
als sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod 
beziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der 
Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen. 
(Zu F. 5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume einge- 
richtet wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere 
Vorräthe von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, ver- 
schlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Ausschrift „Gift“ 
oder „Venena“ oder,, Tabula B versehenen Behältnisse im Verkaufs- 
raume oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der 
Bedarf an Gift so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise 
venwahrt werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung 
einer besonderen Giftkammer nicht. 
(Zu §. 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe 
von Giften der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und 
in dem für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in 
den Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Giste, ausgenommen Morphin, 
dessen Verbindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht er- 
forderlich. 
8. 10. 
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Be- 
auftragten abgegeben werden. 
8. 11. 
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit 
fortlaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche 
die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen 
sogleich nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar 
immer in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausge- 
führt werden. Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung 
aufzubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe 
der Gifte, welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische gewerbe- 
treibende oder an staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, 
sofern über die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte 
nachgewiesen werden kann. 
8. 12. 
Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig 
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, wissen- 
schaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von 
dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift 
nur gegen Erlaubnißschein abgeben. 
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