Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 12. 
Die Erteilung der Patente erfolgt alljährlich an den hiezu bestimmten Orten und 
zu der bekanntgegebenen Zeit durch eine von der Landgestütskommission bestellte Kommission, 
welche aus dem Landoberstallmeister als Vorsitzenden, einem Tierarzt und einem weiteren, 
mit der Pferdezucht der betreffenden Gegend vertrauten Sachverständigen besteht. 
über die Verhandlung ist ein von den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen. 
Im Fall der Verweigerung des Patents für einen Hengst sind dem Nachsuchenden 
die Gründe der Verweigerung zu eröffnen. 
Den für tüchtig erkannten Hengsten wird, sofern die Ausstellung des Patents an 
deren Besitzer keinem sonstigen Anstande unterliegt, bei der erstmaligen Patentierung ein 
Hirschhornzeichen aufgebrannt. 
Das dem Hengstbesitzer auszustellende Patent muß den Namen des Hengstbesitzers, 
die Zeit der Gültigkeit des Patents, sowie eine genaue Bezeichnung des Hengstes und 
des Ortes und Beschälraums, auf welche sich das Patent bezieht, enthalten. Wenn 
ein Hengst für mehrere Orte bestimmt ist, so ist in dem Patent anzugeben, wo er sich 
im Laufe der Beschälzeit an jedem Tage der Woche befinden wird. 
Die Patenterteilung ist öffentlich bekannt zu machen. 
8 13. 
Wird ein patentierter Hengst während der Dauer der Gültigkeit des für ihn erteilten 
Patentes veräußert, so hat der neue Eigentümer, falls er den Hengst zum Decken fremder 
Stuten verwenden will, bei der Landgestütskommission um Übertragung des Patents 
nachzusuchen. 
Die Landgestütskommission hat festzustellen, ob die Voraussetzungen in § 11 Abs. 1 
Ziff. 2 bis 4 und Abs. 2 zutreffen. 
Die übertragung ist auf dem Patent zu vermerken und öffentlich bekannt zu machen. 
14. 
Der Beschälhalter hat über die Stuten, welche von seinen patentierten Hengsten 
gedeckt werden, nach Vorschrift der Landgestütskommission, ein Beschälregister zu führen
	        
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