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8 12.
Die Erteilung der Patente erfolgt alljährlich an den hiezu bestimmten Orten und
zu der bekanntgegebenen Zeit durch eine von der Landgestütskommission bestellte Kommission,
welche aus dem Landoberstallmeister als Vorsitzenden, einem Tierarzt und einem weiteren,
mit der Pferdezucht der betreffenden Gegend vertrauten Sachverständigen besteht.
über die Verhandlung ist ein von den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen.
Im Fall der Verweigerung des Patents für einen Hengst sind dem Nachsuchenden
die Gründe der Verweigerung zu eröffnen.
Den für tüchtig erkannten Hengsten wird, sofern die Ausstellung des Patents an
deren Besitzer keinem sonstigen Anstande unterliegt, bei der erstmaligen Patentierung ein
Hirschhornzeichen aufgebrannt.
Das dem Hengstbesitzer auszustellende Patent muß den Namen des Hengstbesitzers,
die Zeit der Gültigkeit des Patents, sowie eine genaue Bezeichnung des Hengstes und
des Ortes und Beschälraums, auf welche sich das Patent bezieht, enthalten. Wenn
ein Hengst für mehrere Orte bestimmt ist, so ist in dem Patent anzugeben, wo er sich
im Laufe der Beschälzeit an jedem Tage der Woche befinden wird.
Die Patenterteilung ist öffentlich bekannt zu machen.
8 13.
Wird ein patentierter Hengst während der Dauer der Gültigkeit des für ihn erteilten
Patentes veräußert, so hat der neue Eigentümer, falls er den Hengst zum Decken fremder
Stuten verwenden will, bei der Landgestütskommission um Übertragung des Patents
nachzusuchen.
Die Landgestütskommission hat festzustellen, ob die Voraussetzungen in § 11 Abs. 1
Ziff. 2 bis 4 und Abs. 2 zutreffen.
Die übertragung ist auf dem Patent zu vermerken und öffentlich bekannt zu machen.
14.
Der Beschälhalter hat über die Stuten, welche von seinen patentierten Hengsten
gedeckt werden, nach Vorschrift der Landgestütskommission, ein Beschälregister zu führen