Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Der Vorsitzende des anwcsnuskbuls, hat für die Prüfung der Genezmie 
gungsgesuche einen in die Staatskasse fließenden Kostenbetrag von 1 bis 6 Ma 
in Ansatz zu bringen. Außerdem sind für die Begutachtung der Eingaben 3 bis 
6 Mark zur Staatskasse einzuziehen. 
Die Prüfungen bestehender Aulagen sind in jedem Falle kostenlos. 
8. 5. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird 
bestraft, wer einen der in §. 1 Absatz 1 bezeichueten Motoren zum Zwecke des Be- 
triebs ohne vorgängige Genehmigung aufstellt oder die Bedingungen, unter 
welchen diese Genehmigung oder diejenige zum Fortbetrieb bereits bestchender An- 
lagen ertheilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung den Motor 
an einem anderen Ort zum Zweck des Betriebs aufstellt. 
Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft, wer die Anmeldung be- 
stehender Anlagen bis zu dem in § 1 Absatz 2 festgesetzten Tage unterläßt. 
Greiz, den 3. September 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
21. Regierungs-Verordnung 
vom 4. September 1895 
zur Ausführung des Gesetzes vom 31. Juli 1895, betreffend die 
Abanterng des Gesetzes über die Einführung einer einheitlichen 
Zeitbestimmung vom 12. März 1893. 
Mit Serenissimi Höchster Uenehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes 
vom 31. Juli 1895, betreffend die Abänderung des Gesetzes über Einführung einer 
einheitlichen Zeitbestimmung, verordnet was folgt: 
Einziger Paragrayh. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des genannten Gesetzes ist die 
Fürstliche Landesregierung. 
Greis, den 4. September 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe 
  
 
	        
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