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Gesetzsammlung
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
7.
(Ausgegeben am 26. Oktober 1895.)
23. Regierungs-Bekanntmachung.
Auf Grund des § 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Neichseisenbahnamtes die
Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli
92 — veröffentlicht in Nummer 36 des Neichsgesetzblattes vom 21. Juli 1892 —
auf den im Fürstenthum liegenden Theil der Eisenbahn von Triptis nach Blanken-
stein vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf demselben ab von uns genehmigt
worden. Die in Gemäßheit des § 43 dieser Bahnordnung behufs Aufrechterhal-
tung der Ordnung innerhalb des Bahngebictes sowie bei der Beförderung von Per-
sonen und Sachen in Ergänzung des § 41 zu erlassenden Anordnungen werden
durch Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung
bekannt gemacht werden.
Greiz, am 18. September 1895.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
24. Regierungs-Verordnung
vom 22. Oktober 1895,
die Erhebung eines Wegegeldes Seiten der Gemeinde Friesanu
betreffend.
Nachdem mit Lerenissimi Höchster Genehmigung der Gemeinde Friesan bis
auf Widerruf die Erhebung eines Wegegeldes für die Benutzung des im Gemeinde-
bezirk Friesau gelegenen Zufuhrweges von der Ebersdorf-Remptendorfer Landstraße
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