Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
7. 
(Ausgegeben am 26. Oktober 1895.) 
  
23. Regierungs-Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist mit Zustimmung des Neichseisenbahnamtes die 
Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
92 — veröffentlicht in Nummer 36 des Neichsgesetzblattes vom 21. Juli 1892 — 
auf den im Fürstenthum liegenden Theil der Eisenbahn von Triptis nach Blanken- 
stein vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf demselben ab von uns genehmigt 
worden. Die in Gemäßheit des § 43 dieser Bahnordnung behufs Aufrechterhal- 
tung der Ordnung innerhalb des Bahngebictes sowie bei der Beförderung von Per- 
sonen und Sachen in Ergänzung des § 41 zu erlassenden Anordnungen werden 
durch Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung 
bekannt gemacht werden. 
Greiz, am 18. September 1895. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
24. Regierungs-Verordnung 
vom 22. Oktober 1895, 
die Erhebung eines Wegegeldes Seiten der Gemeinde Friesanu 
betreffend. 
Nachdem mit Lerenissimi Höchster Genehmigung der Gemeinde Friesan bis 
auf Widerruf die Erhebung eines Wegegeldes für die Benutzung des im Gemeinde- 
bezirk Friesau gelegenen Zufuhrweges von der Ebersdorf-Remptendorfer Landstraße 
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