Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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8 18. 
1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im e¾W « 
Voraus zu entrichten 
II Eine Gchührenerhebeng vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt 
jedoch in den Ausnahmesällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14, 
b) für die Seetelegramme im 
Wa) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17 
vorgesehen sind. 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden 
hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen 
Betrages ausgehändigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten 
mittels Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur 
baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf 
Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei 
gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die 
Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV Personen, woelche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren 
Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten 
aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die 
treffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen 
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die entstehende 
Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem 
für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
* 10. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher aus-Zurdchzebung 
weist, zurückgczogen oder in der Beförderung auigehalten werden, sofern es noch Uniert cung 
eit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht 
begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfeunig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Vebähreh 
der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte 
Antwort, Empfangsanzeigen 2c werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die 
vorausbezahlte Leistung uicht ausgeführt worden ist. 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den 
Bestimmungen im 8 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von 
5 
Telegrammen.
	        
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