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8 18.
1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im e¾W «
Voraus zu entrichten
II Eine Gchührenerhebeng vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt
jedoch in den Ausnahmesällen ein, welche
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14,
b) für die Seetelegramme im
Wa) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17
vorgesehen sind.
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden
hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen
Betrages ausgehändigt.
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten
mittels Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur
baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf
Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei
gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen.
IV Personen, woelche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren
Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten
aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die
treffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die entstehende
Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem
für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten.
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
* 10.
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher aus-Zurdchzebung
weist, zurückgczogen oder in der Beförderung auigehalten werden, sofern es noch Uniert cung
eit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht
begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfeunig
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Vebähreh
der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte
Antwort, Empfangsanzeigen 2c werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die
vorausbezahlte Leistung uicht ausgeführt worden ist.
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert
worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den
Bestimmungen im 8 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von
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Telegrammen.