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scheine nicht abzugeben sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme,
welche den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ tragen, sind jedoch
stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem
Vermerk „postlagernd“ oder „(P)“ bä. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem
Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt.
Telegramme, welche die Bezeichnung eboahnhoflager tragen, werden an den
Behnhofzvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
l ie an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden,
wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes
mit dem Ersuchen abgegeben, dos Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen
und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der er-
sfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an
den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen
Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt
zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-
anstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Tele-
gramme behandelt.
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das
Telegraunn annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt,
für welches ein Empfangeschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung
eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg
der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung ꝛc.
des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Tele-
gramm selbst aber zur Austalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit
dem Vermerk Ceigenhändig zu bestellen oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher
Weisc zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt,
hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“
und den Namen des Empfängers beizufügen.
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
* 21.
I Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Un- ta tt
bestelbarkeit wird der Aufgabeanstalt trlegruphisch Meldung gemacht. Liegt für die o
Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus
densricher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, zund ist der Absender des
unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit enügender=
Sicherheit bekannt: dann wird die W aad * sobald als
Üübermittelt. Der Aufgeber kann die Tufschrift des unbestellbar gemeldeten Tele-
gramms nur durch ein bezahltes Telegramm in Form einer gebühr ichügen
Dienstnotiz vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
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