Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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II Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar 
zur Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich 
innerhalb sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht 
emeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen ver- 
hren, welche die Bezeichnung „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
65 22. 
e und I Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Tele- 
von etn gramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei 
Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust. Entstellung oder Verspätung der 
Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
II Auf Autrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telcgramm, welches durch Schuld des Tele- 
graphenbetriebes nicht un seine Bestimmung gelangt ist; 
5b) die Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen= 
betriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als 
es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre; 
e) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in Folge 
von Irrthümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht 
hat erfüllen können, sofern die Fehler ucht durch gebührenpflichtige 
Dienstnotiz berichtigt worden Kind (vergl. 8 ) 
4) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleisung, welche nicht ausge- 
führt worden ist (z. B. für Vergleichung); 
#) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung 
durch einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzu- 
reichen. Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm verzögert vder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Ent- 
stellung handelt. 
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, 
daß und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Au- 
rechtes innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig 
gemacht werden. 
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerde- 
führer eine Beschwerdegebühr von 20 Pfeunig erhoben. Diese Gebühr wird zu- 
rückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich als begründet erweist.
	        
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