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mäßigen Herstellung und Verwendung von Acetylen in Rücksicht auf die damit
verbundenen Gefahren Folgendes verordnet:
1.
Wer außer im fabrikmäßigen Umfange Acetylen herstellen oder verwenden
will, bedarf hierzu der schriftlichen Genehmigung, zu deren Ertheilung auf dem
platten Lande das Fürstliche Landrathsamt, in den Städten der Gemeindevorstand
zuständig ist. Dem Gesuch ist eine Zeichnung beizufügen, aus welcher der Auf-
stellungsort und dessen Umgebung ersichtlich ist.
82.
Die Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder
unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen
die Gasentwickelung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isoliren-
den Luftraum von Wohnungen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen nur unter
leichter Bedachung auigestellt werden.
83.
Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur durch
Dampf= oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden.
ie Thüren müssen nach außen ausschlagen. Die Entlüftungsrohre der
Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in Schornsteine münden; die Entlüf-
tungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach zu führen.
8 4.
Die Apparate zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen
so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer als ein Ueberdruck von ösie Atmos-
phären sich bilden kann.
65.
An den Entwickelungsapparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen
keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein.
86.
Caleiumearbid und andere Cardice dürfen in Mengen von mehr als 10 g
nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten
Näumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Ge-
fäße müssen die Aufschrift tragen:
„Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“
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Die Erzeugung, der Vertrieb, der Transport und die Verwendung des
flüssigen Acetylens ist bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen kann nur Fürstliche Landesregierung gestatten.