Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

10 
mäßigen Herstellung und Verwendung von Acetylen in Rücksicht auf die damit 
verbundenen Gefahren Folgendes verordnet: 
1. 
Wer außer im fabrikmäßigen Umfange Acetylen herstellen oder verwenden 
will, bedarf hierzu der schriftlichen Genehmigung, zu deren Ertheilung auf dem 
platten Lande das Fürstliche Landrathsamt, in den Städten der Gemeindevorstand 
zuständig ist. Dem Gesuch ist eine Zeichnung beizufügen, aus welcher der Auf- 
stellungsort und dessen Umgebung ersichtlich ist. 
82. 
Die Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder 
unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen 
die Gasentwickelung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isoliren- 
den Luftraum von Wohnungen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen nur unter 
leichter Bedachung auigestellt werden. 
83. 
Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur durch 
Dampf= oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. 
ie Thüren müssen nach außen ausschlagen. Die Entlüftungsrohre der 
Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in Schornsteine münden; die Entlüf- 
tungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach zu führen. 
8 4. 
Die Apparate zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen 
so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer als ein Ueberdruck von ösie Atmos- 
phären sich bilden kann. 
65. 
An den Entwickelungsapparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen 
keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein. 
86. 
Caleiumearbid und andere Cardice dürfen in Mengen von mehr als 10 g 
nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten 
Näumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Ge- 
fäße müssen die Aufschrift tragen: 
„Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“ 
* 
Die Erzeugung, der Vertrieb, der Transport und die Verwendung des 
flüssigen Acetylens ist bis auf Weiteres untersagt. 
Ausnahmen kann nur Fürstliche Landesregierung gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.