fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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machen, und dlejenlgen, welche in dieselbe aufgenommen werden wollen, aufzufor- 
dern, bel dem Khn. Ober= Consistorkum nach der Vorschrift unter dekanatamtlichem 
Beibericht zu suppliclren, worauf jedesmal dem Inspektor der Anstalt dle Ramen der 
Jncipienten werden bekannt gemacht werden. 
à) Die Semlnaristen hat#er bel gut prädleirten Personen in Kost und Wohnung unter- 
zubringen, genaue Auflscht über ihr sitrliches Betragen zu fübren, und zu dem Ende 
von denjenigen, in deren Häusern sie wohnen, wdchentlich Erkundleung hlerüber eln- 
uzlehen. 
50## prüft die in den Schulstand nen elmtretenden Seml#naristen, und macht dlejenigen, 
welche er entweder bel dleser ersten Prüfung, oder im ersten halben Jahre des Un- 
terrichts zum Schulwesen ganz untouglich sindet, soglelch in einem elgenen Berichte 
dem Kon. Ober Conststorium, mit genauer Angabe der ihn zu diesem Urtheil bestim- 
menden Ursachen nahmhaft, damit sie vom Schulstand entfernt werden kbnnen. 
4) Den genebmigten Hauptplan hat er in halbjährige Lehr. Curse für die Seminarssten, 
dlese wleder in Tages= und Stunden, Lektlons-Plane einzmheilen, und jedem nen 
eintretenden Seminaristen die kektionen und Lehrer anzuweisen, die er besuchen foll. 
5) Er theilt den Lehrern seine Anslcht über die zweckmäßige Behandlung des Unterrichts 
für die Seminaristen mit, und hat die Obliegenbeit, dfler den Lehrstunden der uͤbri- 
gen Lehrer anzuwohnen, um die etwalgen Mängek zu verbessern. » 
S)AlleWochcnskehkctoonjedemsehmBemerkungenüberdiesortfchtlttedekSa 
mir-atmen,iowieübekihrBetragen,lhrenFlelß,Ihre»Aufmettsomkeitz-t.ein«sam- 
melt dieselben und ordnet sle in einer · Tabelle unter die verschiedenen Rubriken. Eine 
Abschrift dieser Tabelle giebt er vor Michaelis jeden Jahrs dem Dekan, der sie seinen 
Schul-Ineiplenten: Tabellen im Origlnal beilegt. 
7) Der Inspektor versammelt die Semlnaristen am Ende jeder Woche, und glebt jedem 
nach den erhaltenen Rotizen oder selbst gemachten Bemerkungen das Mbthlge zu ihrer 
Ermunterung oder Erinnerung 46 erkennen. ,· · *15 
8) So wle jeder Lehrer der Semlnaristen am Ende jeder Woche ein kurzes Repetltos 
rium des wochentlichen Unterrichts mit dem Semlnaristen vornehmen wird, so hat der 
Inspektor alle Monate eine Prüfung in allen ehrichensen mit ihnen anzustellen, und 
nach dem Erfund dieser Prüfung seine tabellarische Beschreibung der Seminartsten 
mit der besondern Bemerkung am Rande, daß dieses Urtheil ein Resultat der mo- 
natlichen Yräfung sei, zu berichtigen. 
9) In Angelegenhelten des Seminars, oder, wenn einer der Ineiplenten elner Correk, 
tlon von Seiten der hbheren Bebbrde bedürfte, such, wenn ein Seminarist die behr- 
jelt vollendet har: und um das Ober-Conslstortal- Exomen suplicirt, erstattet der In- 
spektor einen an den Dekan zu übergebenden und von diesem im Orilginal einzusenden- 
den Berscht an das Kbn. Ober-Consistorium, und legt in letzterem Falle eine ins Ein- 
zelne gehende Schilderung der Kenntalsse des Semmwaristen, so wie ein Zeugniß in 
Hinsicht seines slitlichen Betragens bei. 
#%) Der Inspektor hat besondere darauf zu sehen, daß der Zweck der Semsnarlsten-Bil- 
dung mcht aus den Augen geseyt, das für sie Brauchbarr in jedem Unterrichtsfache, 
mit Vermeldung alles dessen, was nur zu einem oberflächlichen Vielwissen führt, 
vorgetragen, und ste zu bescheidenen, genägsamen, jum praktischen Umerrichte teug- 
chen Leprern gebildet werden.
	        
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