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allgemeine Grundsteuer mit 2 310 Pfennigen Reichswährung von der Steuer-Einheit
erhoben werden, während die Erhebung eines ganzen Pfennigs von jeder Steuer-
Einheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch
Gesetz etwas geändert wird, bei den bisherigen gesehlichen Bestimmungen. Indem
dieses zur Nachachtung für die Stenerpflichtigen, Hebestellen und Einnehmer zur
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei ersten Terminen
mit 1 Pfennig, am dritten mit J16 Pfeunig von jeder Steuer-Einheit zu entrich-
tende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 1. März,
der 1. Juni und
der 1. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie, daß die erforderliche Information der Orts-
steuer- Einehner wegen Erhebung des 3. Termines durch das Fürstliche Kataster-
bureau erfolgen wirt
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit
noch vorbehalten.
Greiz, am 3. Februar 1898.
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
4. Regi 2. MW.## 4 4
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vom 10. Februar 1898,
die Aufhebung der besonderen Vertragsbeziehungen zu Großbritannien
wegen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte
Nechbildung betreffend.
Der in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Uebereinkunft, betreffend
die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichsgeseblatt von 1887 S. 493), sowie
der No. 4 des Schlußprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht erhaltene Vertrag
zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Antoren--