Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

4 
allgemeine Grundsteuer mit 2 310 Pfennigen Reichswährung von der Steuer-Einheit 
erhoben werden, während die Erhebung eines ganzen Pfennigs von jeder Steuer- 
Einheit vorbehalten bleibt. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch 
Gesetz etwas geändert wird, bei den bisherigen gesehlichen Bestimmungen. Indem 
dieses zur Nachachtung für die Stenerpflichtigen, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei ersten Terminen 
mit 1 Pfennig, am dritten mit J16 Pfeunig von jeder Steuer-Einheit zu entrich- 
tende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 1. März, 
der 1. Juni und 
der 1. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins 
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen 
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie, daß die erforderliche Information der Orts- 
steuer- Einehner wegen Erhebung des 3. Termines durch das Fürstliche Kataster- 
bureau erfolgen wirt 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit 
noch vorbehalten. 
Greiz, am 3. Februar 1898. 
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
4. Regi 2. MW.## 4 4 
* 
vom 10. Februar 1898, 
die Aufhebung der besonderen Vertragsbeziehungen zu Großbritannien 
wegen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte 
Nechbildung betreffend. 
Der in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Uebereinkunft, betreffend 
die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur 
und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichsgeseblatt von 1887 S. 493), sowie 
der No. 4 des Schlußprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht erhaltene Vertrag 
zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Antoren--
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.