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Koͤniglich-Balerisches
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Regierungsblatt.
XIX. Stück. München, Samstag den 23. März 1871.
Allgemeine Werordnung.
Ratifikations-Urkunde
über
den zwischen Baiern und Württemberg anr
18. Mai 1810 geschlossenen Staatsvertrag.
Wir Marimillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern
Urunden und fügen hlemit zu wissen:
Nachdem Wir den durch Unsern ersten
Staats= und Konferenzminister Grafen von
Montgelas, in Kraft der ihm von Uns zu
solchem Behufe ertheilten Vollmacht, mit
dem königlich Württembergischen Staatsund
Kabinetsminister Grasen von Taube,
nach der demselben von des Königs von
Württemberg Majestät gleichfalls gegebenen
Vollmacht, am 13. v. M. zu Paris abgeschlossenen
und unterzeichneten Vertrag gesehen,
und nach seinem ganzen Inhalt geprüst
haben, welcher also lautet:
Seine Maiestät der König von Baiern,
und Seine Majestät der König von Württemberg
von gleichem Wunsche beseelt, sowohl
die bisher unberichtigt gebliebenen
Grenz-Differenzien und sonstige gegenseitige
Ansprüche mit einemmale, und auf eine
dauerhafte Weise zu beendigen, als auch
diejenigen Stipulationen, welche in den
beiderseitigen mit Frankreich neuerdings abgeschlossenen
Traktaten festgesezt worden sind,
durch einen abzuschließenden Vertrag in Erfüllung
zu bringen, haben zu Erreichung
dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächrigten
ernannt, nämlich
Seine Masestät der König von Balern:
Ihren ersten Staats= und Konferenzminister
Marximilian Joseph, Grafen von Montgelas,
Großkanzler des Zivil-Verdienst-Ordens
der baierischen Krone, Nitter des Se.
Huberti-Ordens, Großkreuz der Ehren-Legion,
Großkreuz des königlich Sächsischen Ordens
der grünen Krone, und Großkreuz des Maltheser-Ordens,
und
Seine Majestäc der König von Würctemberg:
Ihren Staats= und Kabinetsminister,
Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Kammerherrn Eudwig Carl August Grasen
von Taube, Großkanzler der königlichen
Orden und Großkreuz des königlich.
Holländischen Ordens de l'union:
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