Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an. 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
XIV Benutzt cin im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost- 
pferde nicht, so hat er, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine 
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits ange- 
spannt waren, den Betrag des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilo- 
meter sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
er Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer- 
lichen Stationen auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und 
möglichst auf der Hälste des Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu 
welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft 
der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld 
(XII) z. zahlen. 
XVI Fur entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde- Wagen= und Trinkgeld, 
a) enn die Entsernung von einem Pferdewechsel zum anderen 
15 Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze 
für 15 Kilometer; 
2) die einfache VBestellgebühr welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die 
Fahrt nach der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine 
Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu ent- 
richten: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station 
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde= Wagen= und Trink- 
geldes nach der wirklichen Entfernung; 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte 
ab, wohin die Extrapost gebracht worden ist. bis zu der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des Pferdc-, Wagen= und Trink- 
geldes für den Theil des Rückvegs, der übrig bleibt, wenn die Ent- 
fernung abgergchnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung statt- 
efunden 
xzun Hr iui auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die 
—i für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
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