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1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen
sowie nach dem Umfang und dem Gewichte der Ladung.
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden be-
stellte Anzahl Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und
von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht
dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, un-
beschadct des sowohl dem Reisenden als auch dem Fosthaller zustehenden Rcchtes
der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion, sein Bewend
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Pofilone gestellt werden.
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1 Sind die Pferde und Wagen voransbestellt worden, so müssen sie der-
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft
angeschirrt stehen und auf Stalionen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom
Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden.
Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten
will, bei vorausbestellten □— innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein
Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur
orbnnh öhigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist.
Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra=
posten, len * Reisende cinen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel-
stunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben
Stunde wweirbesöddert werden.
Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Be-
susgere Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die
Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde nothwendig
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1 Die Beförderung der Extraposten muß nisnerha0b der durch die Postbe-
hörde vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen
befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder Exrapoststation und wird dem Reisen-
den auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden,
daß die Vesendelu durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem
Umfange der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen
eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das Einhalten der vorge-
schriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
III Beträgt die zurückzulegende Euthernung nicht über 20 Kilometer, so
darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten Bei
Vespannung.
Ablerilaung.
Besörderungs=
zell.