Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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5 66. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen 
sowie nach dem Umfang und dem Gewichte der Ladung. 
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden be- 
stellte Anzahl Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und 
von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht 
dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, un- 
beschadct des sowohl dem Reisenden als auch dem Fosthaller zustehenden Rcchtes 
der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion, sein Bewend 
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Pofilone gestellt werden. 
6# 67. 
1 Sind die Pferde und Wagen voransbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
angeschirrt stehen und auf Stalionen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom 
Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden. 
Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei vorausbestellten □— innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein 
Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur 
orbnnh öhigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra= 
posten, len * Reisende cinen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel- 
stunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben 
Stunde wweirbesöddert werden. 
Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Be- 
susgere Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die 
Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde nothwendig 
8 68. 
1 Die Beförderung der Extraposten muß nisnerha0b der durch die Postbe- 
hörde vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen 
befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder Exrapoststation und wird dem Reisen- 
den auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, 
daß die Vesendelu durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem 
Umfange der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen 
eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das Einhalten der vorge- 
schriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
III Beträgt die zurückzulegende Euthernung nicht über 20 Kilometer, so 
darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten Bei 
Vespannung. 
Ablerilaung. 
Besörderungs= 
zell.
	        
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