Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

103 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
T 
(Ausgegeben am 28. April 1900.) 
  
13. M gi gs-·B 4 4. 
vom 14. April 1900, 
die Ausdehnung der Geschäftsthätigkeit des landwirthschaftlichen 
Kreditvereins im Königreiche Sachsen auf das Fürstenthum betreffend. 
Mit Sorenissimi Höchster Genehmigung ist dem landwirthschaftlichen Kredit- 
vereine im Königreiche Sachsen zu Dresden die Konzession zur Ausübung der 
Geschäftsthätigkeit in Gemähheit seiner Satzungen für das Fürstenthum unter Vor- 
behalt des Widerrufs mit der Bestimmung ertheilt worden, daß das Fürstenthum 
einen Bezirk im Sinne von 8 84 Absatz 2 der Satzungen des Vereins bildet und 
die Wahl der Vertrauensmänner für das Fürstenthum (8 84 Abs. 1 ib.) im Ein- 
vernehmen mit Fürstlicher Landesregierung erfolgt. 
Die Satungen des Kreditvereins werden in der Fassung der Beschlüsse der 
Generalversammlung vom 15. Mai 1899 mit Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes 
vom 28. Oktober 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 24. März 
1897 nachstehend sub O im Auszuge öffentlich bekannt gemacht. 
Greiz, am 14. April 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. W.: 
v. Meding. 
Saupe. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.