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b. die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (§8 47, 121);
c. die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (88 48, 121);
d. die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden,
daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilver-
fahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werden (8 47 Abs. 2),
daß die Invalidenrente zu Guefen ist (§ 47 Abs. 1) oder *
zahlungen einzustellen sind
r-* 16 Auskunftsertheilung 407 7 die Invalidenversicherung betreffenden
Angelegenheiten.
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen.
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von
Anträgen auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten.
E 57 Ziff. 1, § 112)
1. Anträge auf Rentenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk der V Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn er
einen Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren Bezirk
er seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. Die Anbringung
kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Bezeichnung der Rente
(Invaliden= oder Altersrente), sowie die Bezeichnung des Tages, von welchem ab der
Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glaubt, enthalten.
2. Dem Antrage sind die zur Begründung dienenden Beweisstücke beizufügen,
insbesondere:
#a die letzte Quittungskarte;
b. die Aufrechnungsbescheinigungen früherer Quittungskarten;
c. Krankheitsbescheinigungen und Militärpapiere, wenn die Anrechnung von
Krankheiten und militärischen Dienstleistungen, die bei der Aufrechnung
früherer Quittungskarten noch nicht berücksichtigt sind, auf die Beitrags-
zeit beansprucht wird (3§ 30, 31);
d. etwaige Nachweise über versicherungspflichtige Beschäftigung des Antrag-
stellers vor dem mee der Versicherungspflicht für seinen Berufs-
zweig (58 189, ;
e. sofern es sich in Bewilligung einer Altewrente haudelt, überdies ein
Hebatsschen (der gebühren= und stempelfrei ausgestellt wird —
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