Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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O 
Auszug 
aus den Satzungen des landwirthschaftlichen Kreditvereins im König- 
reiche Sachsen (in der Fassung der Beschlüsse der Generalversammlung 
vom 15. Mai 1899). 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Name. 
Der landwirthschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen ist ein durch 
Allerhöchstes Dekret vom 27. April 1866 als juristische Person anerkannter Verein 
und hat nach der Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 
15. Oktober 1898 den Charakter einer landschaftlichen Kreditanstalt im Sinne 
von Artikel 167 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche für das 
Deutsche Reich. 
82. 
Zweck. 
Der Verein hat den Zweck, landwirthschaftlichen Grundbesitzern, Gemeinden 
und Gemeindeverbänden (politischen Gemeinden, Kirchen-, Schul= und Armengemeinden, 
Bezirksverbänden) im Königreiche Sachsen und unter der Voraussetzung, daß die 
nach Absaß 2 des § 5 dieser Satungen vorgesehene Genehmigung der betreffenden 
Landesregierung ertheilt ist, im . . . unmd in den beiden Fürstenthümern Reuß in 
Gemäßheit dieser Satzungen Kredit zu gewähren. 
5 3. 
Mittel. 
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks beschafft der Verein theils durch 
Einzahlungen seiner Mitglieder (§ 15), theils durch Ausgabe von Pfand= und 
Kreditbriefen, theils durch Aufnahme von Vorschüssen auf Werthgegenstände und 
Annahme von Spareinlagen. 
*ie 
Sit. 
Der Verein hat seinen Sih in Dresden.
	        
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