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Zahlung noch keine gerichtlichen Schritte geschehen sind, für jeden verzögerten oder
verfallenen Zinstermin ein Prozent Zinsen mehr als die bedungenen zu fordern.
Ueberdies berechtigt schon ein Verzug der Rentenabführung von länger als
vierzehn Tagen den Verein, das ganze Kapital nebst Renten und Kosten auf dem
Klagwege einzuziehen.
5 24.
Kündigung der Darlehen von Seiten des Vereins.
.
Der Verein kann dem Rentenpflichtigen nicht kündigen, außer:
1. wenn sich nach erfolgter Kreditbewilligung Unrichtigkeiten in den von
dem Schuldner oder einem Abschätzer ertheilten Nachweisungen (88 20,
41, 42) ergeben sollten;
2. bei wesentlichen Verminderungen des Grundstückswerthes (8 47):
3. bei Ausschließung eines Mitgliedes nach § 10.
In allen diesen Fällen hat die Kündigung mindestens eine Frist von
6 Monaten zu umfassen.
Ohne vorausgegangene Kündigung wird die Schuld sofort zahlbar:
1. wenn der Verein im Falle säumiger Rentenabführung von dem Rechte
der Einziehung des Darlehens (§ 23) Gebrauch macht;
. sobald zu dem Vermügen des Schuldners Konkurs ausbricht oder so-
bald die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung eines ver-
pfändeten Grundstücks gerichtlich verfügt worden ist;
falls bei einem Wechsel im Eigenthume eines dem Vereine verpfändeten
Grundstücks der neue Eigenthümer nicht 4 Wochen nach Erwerbung
des Grundstücks Mitglied wird und den erforderlichen Stammantheil
einzahlt;
in dem Falle des 8 49, wenn der Wiederaufbau von Gebäuden nicht
oder nicht in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise
erfolgt.
Alle hiernach vorkommenden Rückzahlungen, sie mögen das ganze Kapital
oder einen Theil desselben betreffen, sind, soweit es der Summe nach thunlich ist,
in verloosbaren Pfandbriefen des Vereins von derselben Serie wie die Schuld,
übrigens nach dem Neunwerthe mit Zinsleisten und Zinsscheinen auf den instehenden
Zinstermin, zu bewirken.
Im Einverständnisse des Direktoriums kann auch die Rückzahlung in baarem
Gelde erfolgen.
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8 25.
Außerordentliche Abschlagszahlungen.
Will ein Rentenpflichtiger außer der Abminderung, welche an seiner Schuld