Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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gebracht werden, sobald sie zeitig genug vorher schriftlich angebracht und von 
mindestens dem 100. Theile der jeweiligen Mitglieder durch Namensunterschrift 
unterstützt sind. 
8 73. 
Prolokollführung. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein 
gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und nach erfolgter Vorlesung 
und Genehmigung vom Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern des Vereins 
unterschriftlich zu vollziehen. 
8 74. 
Stimmberechtigung und Abstimmung. 
Jedes Milglied, welches sich als solches durch Vorzeigung seines Stamm- 
antheilkontobuches ausweist, kann an den Generalversammlungen theilnehmen und 
seine Stimmberechtigung ausüben, welche für alle Mitglieder gleich ist. 
Mit Ausnahme der Gemeinden, welche durch ihre Vertreter, und der Ehe- 
frauen, welche durch ihre Ehemänner, sowic anderer weiblicher Personen, welche 
durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes männliches Mitglied des Vereins 
erscheinen können, ist persönliche Gegenwart nöthig. 
Beschlußfähig sind die enskalvalsonmllutgen ohne Rücksicht auf die Zahl 
der darin anwesenden Mitglieder (vergl. jedoch § 94). 
Bei Abstimmungen entscheidet, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist (694), 
die einfache Stimmenmehrheit, bei Wahlen zunächst absolute Mehrheit und nur erst, 
wenn eine zweite Abstimmung nöthig wird, entscheidet hierbei relative Stimmen- 
mehrheit. 
5 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlabstimmungen 
hingegen das Loos. Die satzungsmäßig erfolgten Beschlüsse der Generalversammlungen 
haben für alle Mitglieder verbindliche Kraft. 
75. 
Geschäftskreis der Generalversammlung. 
Der Generalversamnlung bleibt die Berathung und Erledigung folgender 
Gegenstände brbehalten 
a) Jn Ergänzung und Abänderung der Vereinssatzungen bis auf die 
Eenehnzgug der Staatsregierung; 
b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stell- 
e) d Wtsciunung des höchsten Zinssatzes für unkündbare und kündbare 
Darlehen (88 22, 33 
d4) die Festsetzung der bit der Dividenden ingl. die Schließung des 
Reservefonds (§8 89, 92); 
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