Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

e) die Beaufsichtigung des Vereinsvorstandes und namentlich die Ent- 
schließung über die von einzelnen Personen erhobenen Beschwerden 
gegen die Maßregeln des Vereinsvorstandes, Direktoriums, Verwaltungs- 
rathes oder einzelner Mitglieder dieser Vereinsorgane; 
h die Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrathes und Direktoriums, 
wenn sich dieselben satzungswidrige Handlungsweise zu Schulden 
kommen ließen; 
8) die Abnahme des Jahresberichtes; 
b) die Richtigsprechung der iniuh’- und Bilanz nach Anhörung des 
Berichtes des Prüfungsausschusses 
3 die Wahl der Mitglieder zum Prüfungsausschusse für das folgende 
Geschäftsjahr; 
b) die Besahlusffsng. über die sonst auf die Tagesordnung gebrachten 
Anträge des Vereinsvorstandes oder einzelner Mitglieder des Vereins, 
sowie endlich 
1) der Beschluß über die Auflösung des Vereins (§ 94). 
*)t“ 
Verwaltungsrath. 
Der Verwaltungsrath besteht aus pierzehn Mitgliedern. Für jedes Mitglied 
ist gleichzeiig ein Stellvertreter zu wählen. 
owohl die Mitglieder des Verwaltungsrathes als deren Stellvertreter müssen 
ordentliche init Landgrundstücken ansässige Vereinsmitglieder sein. 
e Mitglieder wählen unter sich durch Stimmenmehrheit, welche erst bei 
der mien Wahlhandlung eine relative sein darf, aller drei Jahre einen Vorsipenden, 
einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. 
Zum Ausweise des Vorsitzenden und seines Stellvertreters genügt die öffent- 
liche Bekanntmachung ihrer Wahl. 
Alljährlich scheidet der dritte Theil der Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
aus, die Ausgeschicdenen sind aber sofort wieder wählbar. Ist der Vorsitzende oder 
bessen Stellvertreter mit ausgeschieden und nicht wieder gewählt worden, so hat sofort 
eine Neuwahl zu diesem Amte zu erfolgen. Hinsichtlich des Ausscheidens der Ver- 
waltungsrathsmitglieder für das erste Mal entscheide tdas Loos, später die Reihenfolge 
des Eintritts. Der Verwaltungsrath kann sich, so oft der Vorsitzende oder ein 
anderes Mitglied es für nöthig hält, für sich allein ohne das Direktorium in den 
Geschäftsräumen des Vereins oder an einem andern Orte versammeln. Die Ein- 
ladung erfolgt von dem Vorsitzenden desselben. Die Abstimmungen und Wahlen 
geschehen wie in der Generalversammlung. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn 
wenigstens acht Mitglieder des Verwaltungsrathes (unter ihnen der Vorsitzende oder 
dessen Stellvertreter) anwesend sind. Ueber die gefaßten Beschlüsse wird von dem 
gewählten Schriftführer ein Protokoll ausgenommen, welches von sämmtlichen an- 
wesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.