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877.
Geschäftskreis des Verwaltungsrathes.
8 76.
Direktorium.
Das Direktorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ein Mitglied wird
mit dem Vorsitze im Direktorium vom Verwaltungorathe beauftragt.
Der Verwaltungsrath kann außerdem stellvertretende Direktorialmitglieder
ernennen, die an Stelle wirklicher Direktorialmitglieder für den Fall von deren
Behinderung in Thätigkeit treten. Ueberdies ist der Vorsitzende des Verwaltungs=
rathes befugt, den Vorsitzenden im Direktorium zu vertreten.
Die Geschäfte des Vereins werden in Gemäßheit der Satzungen, der Geschäfts-
und Bureau-Ordnung und der abgeschlossenen Anstellungsverträge unter den Direktorial-
mitgliedern vertheilt.
Soweit nicht Gesammlvertretung durch die Sahungen besonders angeordnet
ist, kann jedes einzelne Direktorialmitglied den Verein nach außen und dritten
Personen gegenüber vertreten.
Dem Vereine gegenüber ist jedes Direktorialmitglied für seine Handlungen
voll verantwortlich.
879.
Geschäftskreis des Direktoriums.
Das Direktorium hat unter Aufsicht des Verwaltungsrathes (§ 77) die
laufenden Geschäfte zu führen. Dasselbe vertritt den Verein in allen und jeden
Beziehungen und Rechtsangelegenheiten aktiv und passiv gegen Mitglieder wie gegen
Dritte, auch bei allen gerichtlichen Handlungen und Eidesleistungen.
Es bedarf dazu weiter keines besonderen Nachweises, als des der erfolgten
Bekanntmachung seiner Wahl, welche vom Vereinsvorstande zu erlassen ist.
Bei allen Rechtsgeschäften, die einen Eintrag im Grundbuche erfordern, durch
welchen die Rechte des Vereins betroffen werden, ist die Mitwirkung von 3 Direktorial-
mitgliedern nöthig.
Die in solcher Weise vom Direktorium unter Beioruckung des Vereinssiegels
vollzogenen Schriften bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der
gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung nicht und sind insoweit den öffentlichen
Urkunden gleich zu achten.
Insbesonderc hat das Direktorium die Anmeldung neuer Mitglieder (§ 6)
entgegenzunehmen, über deren Aufnahme (8 7) und Ausschließung (§ 10) zu ent-
scheiden, mit ausscheidenden Mitgliedern Rechnung zu halten (8 11), alle Gelder
des Vereins einzukassiren, über alle Darlehensgesuche Entschließung zu fassen, die