Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Kündigung und Einziehung der Kapitale und Vorschüsse rechtzeitig zu besorgen und 
in allen diesen Beziehungen streng und gewissenhaft den Saßungen und der Geschäfts- 
ordnung gemäß sich zu verhalten und dem Vereine gegenüber die Verantwortlichkeit 
dafür zu übernehmen. Doch erstreckt sich diese Verantwortlichkeit nicht auf Ver- 
tretung der Ausfälle, welche die Vereinskasse durch Zahlungsunfähigkeil der Schuldner 
erleidet, vielmehr soll ein bei Beurtheilung der Zahlungsunfähigkeit etwa gemachtes 
Versehen, insofern nur sonst die Vorschriften der Satzungen und der Geschäftsordnung 
festgehalten worden sind, eine Verantwortlichkeit nicht begründen. 
Außerdem soll das Direktorium alle an den Verein gestellten Aufragen be- 
antworten, den Verwaltungsrath von seiner Thätigkeit stels in Kenntniß erhalten, 
sowie endlich für die Vereins-Vorstandssitzungen und Generalversammlungen alles 
Erforderliche vorbereiten. 
Der Vereinsvorstand kann Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, über 
deren Befugnisse und Zeichnung die Geschäfts- und Bureau-Ordnung das Nähere 
enthält, ernennen. 
6# 80. 
* 
Vereinsvorstand. 
Zu dem Vereinsvorstande gehören sämmtliche Mitglieder des Verwaltungs= 
rathes und des Direktoriums einschließlich der stellvertretenden Mitglieder des letzteren 
mit gleicher Stimmenberechtigung. 
Die Sitzungen desselben werden in den Vereins-Geschäftsräumen abgehalten 
und zwar so oft, als es der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder des Direk- 
toriums für nöthig hält oder ein Mitglied dieser Kollegien darauf anträgt. Die 
Einladung kann sowohl von dem einen, wie von dem andern Vorsitzenden erfolgen. 
Derjenige Vorsitzende, welcher die Vereins-Vorstandsmitglieder zusammenberufen hat. 
leitet für diese Sihung die Verhandlungen. Beschlußfähig ist die Versammlung, 
wenn wenigstens acht Migglieder des Verwalltungsrathes und zwei Mitglieder des 
Direktoriums anwesend sind 
In Bezug v Abstimmungen, Wahlen und Protokollirung gelten die Be- 
stimmungen des § 7 
Die — des Vereinsvorstandes sind von den Vorsitzenden des 
Verwaltungsrathes und Direktoriums zu unterzeichnen. 
8 82. 
Geschäftskreis des Vereinsvorstandes. 
Im Allgemeinen hat der Vereinsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß die 
Bestimmungen der Satungen und der Geschäftsordnung pünktlich erfüllt werden.
	        
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