Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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und deshalb das Erforderliche, soweit es nicht in den Satzungen oder in der Ge- 
schäftsordnung der Generalversammlung, dem Verwaltungsrathe ooer eden Direktorium 
vorbehalten ist, zu thun und anzuordnen. Insbesondere hat de 
1. die Vertrauensmänner und das Geschäftspersonal be keeinun, auch die 
nöthigen Geschäftsräume zu beschaffen; 
die Höhe des Eintrittsgeldes von Jahr zu Jahr zu bestimmen (8 14); 
der Generalversammlung für die nach § 75 unter c und d zu fassenden 
Neiohluse Vorschläge zu machen; 
über Provisionen allgemeine Vestimmungen zu treffen, 
die Höhe des Zinsfußes für die Pfandbriefe zu bestimmen (6 22) 
den Beitrag von den Tilgungsrenten der unkündbaren Darlehen zu 
den Venvaltungskosten zu bestimmen (8 22); 
die Höhe der vom Werthe des beweglichen und unbeweglichen Eigen- 
thums des Vereins alljährlich staktfindenden Abschreibungen zu be- 
stimmen; 
8. die Geschäfts-, Bureau= und Kassenordnung festzustellen. 
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6# 3. 
Prüfungsausschuß. 
84. 
Vertrauensmänner. 
Der Vereinsvorstand ernennt aus den Vereinsmitglicdern Vertrauensmänner, 
welche die ihnen von dem Direktorium übertragenen Geschäfte besorgen und zugleich 
die Wünsche der Milglieder an das Direktorium bringen. Leßteres kann den Ver- 
trauensmännern zu gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen besondere Voll- 
macht ertheilen 
r Vereinsvorstand kann dasjenige Gebiet, für welches dem Vereine die 
Ausübung seiner Geschäftsthätigkeit in Gemäßheit dieser Satzungen gestattet ist, in 
Bezirke eintheilen. 
8 86. 
Inventur. 
Alljährlich den 31. Dezember werden die Bücher des Vereins geschlossen 
und die Bilanz ist alsdann in Sähe der Geschäftsordnung von dem Direktorium 
öffentlich bekannt zu machen. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes ist monat- 
lich ein Abschluß der Nohleanz mitzutheilen.
	        
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