Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

reine Gewinn von diesen Darlehen jedoch nach Abzug des nach 88 22, 82 zu be- 
stimmenden Beitrags zum Verwaltungsaufwande, der in die allgemeine Vereinskasse 
fließt, verwendet wird. 
8 91. 
Verwaltungsaufwand. 
Die Verwaltungskosten werden aus der allgemeinen Vereinskasse bestritten, 
wozu nach Verhältniß des Arbeitserfordernisses aus den Einnahmen von unkündbaren 
Darlehen ein verhältnißmäßiger Beitrag vom Vereinsvorstande festgestellt wird. 
*2P 
Reingewinn und Dividende. 
Der Ueberschuß sämmtlicher Aktiven über sämmtliche Passiven bildet nach 
Deckung der Verwaltungskosten (§ 91) und nach den erforderlichen Abschreibungen 
(6 82 Nr. 7) den Reingewinn, welcher nach Abzug des Antheils zum Reservefond 
(6 89) und der etwa zu gewährenden Tantièemen (§ 80) unter die Vereinsmitglieder 
nach Verhältniß ihrer Stammantheile als Dividende vertheilt wird oder theilweise 
aus das nächste Jahr überschrieben werden kann. Die Dividende wird auf Vorschlag 
des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung festgestellt und hierauf von einem 
innerhalb der nächsten zwei Wochen liegenden. öffentlich bekaunt zu machenden Tage 
ab bei der Vereinskasse in Dresden gegen Einlieferung des Kontobuchs oder auf 
eine anderc, vom Vereinsvorstande zu bestimmende Weise baar ansgezahlt. 
Siebzehnter Abschnitt. 
Auflösung. 
8 94. 
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in der Generalversammlung nur 
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Dabei ist die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Vereinsmitglieder erforderlich 
und nur, wenn diese Zahl auch in einer anderweit unter Hinweis auf diese Be- 
stimmung anberaumten Gencralversammlung nicht zu erreichen ist, können die An- 
wesenden ohne Nücksicht auf ihre Zahl die Auflösung giltig beschließen. 
Vor der Beendigung der satzungsmäßigen Tilgung der unkündbaren Darlehen 
hat ein Auflösungsbeschluß nur die Folge, daß neue Geschäfte nicht mehr gemacht, 
die kündbaren Darlehen eingezogen, die kündbaren Pfandbriefe gekündigt und alle 
Passiven des Vereins, mit alleiniger Ausnahme der unkündbaren Pfand= und 
Kreditbriefe, abgestoßen werden. 
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