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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 19. Mai 1900.)
15. Landesherrliche Verordnung
vom 28. März 1900,
betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens für Angestellte in Privat-
diensten, Arbeiter und Dienstboten, sowie die Ertheilung von Diplomen
an dieselben.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden
Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
2. ⁊. ·
haben Uns bewogen gefunden, ein tragbares Ehrenzeichen für Angestellte in Privat-
biensten, für Arbeiter und Dienstboten zu stiften und über Ertheilung von Diplomen
an dieselben Bestimmung zu treffen.
Wir verordnen zu diesem Zwecke Folgendes:
1.
Das Ehrenzeichen ist für solche Personen bestimmt, welche nach zurückgelegtem
zwanzigsten Lebensjahre dreißig Jahre ununterbrochen in einem und demselben
Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden haben, unbescholten und überhaupt einer
solchen Auszeichnung würdig sind.
62.
Das Ehrenzeichen besteht aus einer Medaille aus Kupferbronce, deren
Vorderseite die Ausschrift: „Für treue Dienstleistung“ und deren Rückseite Unsere
Namenschiffre mit der Krone darüber enthält.
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