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1. Nach § 31 des Invalidenversicherungsgesetzes sind fortan die Vorstände
der Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, der Knappschaftskassen,
der eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfs-
kassen und der Gemeinde-Krankenversicherungen sowie landesrechtlicher Einrichtungen
ähnlicher Art von Amtswegen verpflichtet, ihren der Invalidenversichcerung
unterliegenden Mitgliedern unmittelbar nach Beendigung der Krankenunter-
stützung oder der Fürsorge während der Genesungszeit (§ 30 Abs. 6) eine Be-
scheinigung über die Dauer der Krankheit, soweit sie nicht über die Dauer der von
der Krankenkasse zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, zu ertheilen.
Die Aushändigung von Krankheitebescheinigungen kann ausgesetzt bleiben,
solange die Quittungskarte eines Versicherten bei der Krankenkasse, die die unter-
stützung gewährt hat, hinterlegt ist. Bei der Aushändigung der Quittungskarle sind
jedoch die Bescheinigungen über anrechnungsfähige Krankheikszeiten, die in die
Gültigkeitsdauer der Quittungskarte entfallen, zugleich mit abzugeben.
Die gleiche Verpflichtung liegt hinsichtlich solcher Personen, welche zur Zeit
der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen oder der Gemeinde-Kranken-
versicherung nicht angehören, sowie für die Dauer einer Krankheit, welche über die
Dauer der von den Kassen oder der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden
Krankenunterstützung hinansreicht, der Gemeindebehörde (vergl. § 4 der Regierungs-
verordnung vom 23. Dezember 1899) desjenigen Ortes ob, an welchem der Erkrankte
während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufenthaltsort gehabt hat.
Für die Bescheinigungen ist das nachstehende Formnlar zu verwenden.
2. Die Bescheinigung darf nur versicherungspflichtigen Personen (88 1. 2
des Gesetzenh und nur dann ertheilt werden, wenn diese vor der Erkrankung berufs-
mäßig. nicht lediglich vorübergehend, eine die Versicherungspflicht begründende Thätig-
keit ausgcübt haben.
Personen, die sich, ohne versicherungspflichtig zu sein, selbst versichert haben,
sowie Personcu, die sich nach Erlöschen ihrer Versicherungspflicht freiwillig weiter-
versichern, dürfen Bescheinigungen über Erkrankungen, die während der Zeit der
Selbst-= bezw. Weiterversicherung entstehen, nicht ertheilt werden.
3. Die Bescheinigungen dürfen nur für Krankheiten, welche mit Erwerbs-
unfähigkeit verbunden sind und den Erkrankten an der Fortsetzung seiner Berufs-
thätigkeit gehindert haben, sowic nur für die Dauer der Enverbsunfähigkeit ausgestellt
werden. Auf die Danuer der Krankheit kommt es nicht an; es sind also auch für
Krankheiten, welche weniher als eine Woche dauern, Bescheinigungen auszustellen. —
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleich
geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die
Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen
von der Entbindung an gerechnet. — Ein nicht normal verlaufendes Wochenbett
gilt als gine, Krankheit im gewöhnlichen Sinne.
Die Bescheinigung ist zu versagen für Krankheiten, welche die Erkrankten
sich vorsahlld oder bei Begehung eines durch strasgerichtliches Urtheil festgestellten
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