Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raushändeln oder 
durch Trunkfälligkeit zugezogen haben 
Für Krankheiten, wolche durt geschlechiche Ausschweifungen entstanden sind, 
darf die 6„(3 |cheinigung nicht versagt werde 
5. Die Bescheinigungen dürfen mur ertheilt werden, wenn der Stelle die zu 
bescheinigenden Thatsachen bekannt oder glaubhaft nachgewiesen werden; sie sind dann 
unter Beidrückung des Siegels zu unterzcichnen, die Unterschrift kann durch Faksimile- 
stempel hergestellt werden. 
6. Beschwerden über die Verveigerung von Bescheinigungen oder Be- 
glaubigungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind an die 
Aufsichtsbehörde zu richten; diese entscheidet endgültig. 
Schreib= oder sonstige Gebühren dürfen für Ausstellung der Bescheinigungen 
oder Beglaubigungen sowie über die hierbei entstehenden Verhandlungen nicht er- 
hoben werden. 
Greiz, am 11. Mai 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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