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17. Negi a.M# nsoO ann
vom 12. Mai 1900.
An die Stellc der unter dem 22. November 1890 (Gesetzsammlung Seite 47)
veröffentlichten -Auweilung. betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem
Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (58 101 ff.
des Gesetes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889,
Reichsgesetzblatt Seite 07)“ tritt die nachstehende Anweisung.
Greiz, am 12. Mai 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
" v. Dietel.
Saupe.
Auweisung,
betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie
bei der Erneuerung (Ersetzung) und der Berichtigung von Quittungs-
karten (§§ 131 ff., 158, 160 des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899)
I. Theil.
Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneucrung von Quiktungskarten.
Formulare der Qnuittungskarten.
I. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (C& 134 des
Gesetzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter
Quittungskarten durch neue (§ 136 und § 139 Abs. 1 des Gesetzes) erfolgt nach
Masgabe der getroffenen Anordnungen (Regierungs-Bekanntmachung vom 3. Dezember
1890 und § 5 der Regierungs= erordnn vom 23. Dezember 18909 — Geset-
sammlung 1890 Seile 83 und 1899 Seite 337 —)
a) für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs-, (Fabrik-,
Bau= oder Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeinde-
krankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher
Art angehören, durch die Organe dieser Kassen,
b) für alle übrigen Versicherten durch die Gemeindevorstände, Ortspolizei-
beamten, die Besitzer excommunalisirter Rittergüter bezw. deren Siell-
verkreter.