Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, nur auf Antrag des 
Versicherten oder seines Arbeitgebers (8 131 des Gesetzes). Vor der Ausstellung 
ist zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum 
Eintritt in die Versicherung verpflichtet ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient 
die Anleitung des Reichs-Versicherungsamts, betreffend den Kreis der nach dem 
Invalidenversicherungsgesetz versicherten Personen. 
Thatsachen, welche sich auf das Recht zum Eintrikt in die Versicherung 
und demgemäß zum Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um 
Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sic ihr aumlich bekannt 
sind. Im Uebrigen ist die Stelle zvar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amts- 
wegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Ermittelungen an- 
zustellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem 
reiern Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu ver- 
anlassen. 
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß und nach dem Ergebniß der Er- 
mittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die 
Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grund- 
sätzlich thunlichstes Entgegenkommen zu bethätigen. Bleibt die Zu- 
surch der Ausstellung zweifelhaft und lassen sich die Zweifel nicht alebald 
beseitigen, so hat die Ausgabestelle die Versicherungsanstalt unter Mittheilung der 
die Zweifel begründenden Umstände um eine Acußerung binnen einer kurz bemessenen 
Frist zu ersuchen. Ist die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der Karte ein- 
verstanden oder geht eine Neußerung von ihr binnen der gesetzten Frist nicht ein, 
so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszustellen. 
Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die Sache 
als Streitigkeit im Sinne der §§ 155, 156 des Gesetzes zu behandeln und an die 
zuständige untere Verwaltungsbehörde, soweit als solche nicht die Kartenausgabestelle 
selbst zu sungiren hat, zur Entscheidung abzugeben. Je nach dem Ergebniß des 
Streitverfahrens ist die Ausstellung der Quittungskarte, sofern sie noch nicht erfolgt 
war, vorzunchmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte aber bereits aus- 
gestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der Karte und die Vernichlung der ctwa 
verwendeten Marken nach Maßgabe des § 158 des Gesetzes zu veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen bestehender 
Zweifel über die Versicherungepflicht abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Be- 
shwerde n im Aufsichtswege zu. 
VII. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu 
verfahren: 
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ 
ist der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei 
Ausstellung der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbe- 
treibenden (§ 2 des Gesetzes) der Name derjenigen Anstalt, in deren Bezirk sich der 
Betriebssitz der Hausgewerbetreibenden befindet. Findet die Beschäftigung vorüber-
	        
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