b.
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die „Aufrechmungebelcheinigungen früherer Karten, soweit sie vorhanden
— * See leuten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen
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c. der über etwa anzurechnende, aus den Quittungskarten nicht
beizufügen.
ersichtliche Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§8 30, 31),
salem, ohne diese Anrechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen
2. 44) oder der Erfüllung der Wartezeit (8 43) nicht geführt
Sen kann,
Außerdem sind, sofern nicht das von der Thüringischen Landesversicherungs-
anstalt herausgegebene Antragsformular zur Verwendung kommt und sachgemäß
ausgefüllt ist, beizufügen:
.
b.
c.
—2
sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte
ihrer Beiträge verlangt (§ 42 des Gesetzes), die Heirathsurkunde,
sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem
öheren Betrage als die zu erwartende Invalidenrente beziehen, den
Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen
(6 43 des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über
die Höhe der Unfallrente und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde
Erwerbsunfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufs-
genossenschaft ergiebt;
sofern die Wittwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstor-
benen Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (6 44 Abs. 1), die
Heirathsurkunde und die Sterbeurkunde;
Asofern der Wittwer die Rückerstattung der Hälfte der für seine Ehefrau
verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde
und die Sterbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde
des letzten Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Erwerbs-
unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war;
e, sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver-
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen (8 44 Abs. 1), die
Sterbeurkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltem, die Ge-
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des
Vormundes oder Pflegers
sofern Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihre verstorbene
Mutter verwendeten Beiträge verlangen (8 44 Abs. 1 und 2), die
Sterbeurkunde und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der
Mutter und die Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden der
Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder
Pflegers;
#.m sosern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rück-
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