Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

b. 
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die „Aufrechmungebelcheinigungen früherer Karten, soweit sie vorhanden 
— * See leuten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen 
7 
c. der über etwa anzurechnende, aus den Quittungskarten nicht 
beizufügen. 
ersichtliche Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§8 30, 31), 
salem, ohne diese Anrechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen 
2. 44) oder der Erfüllung der Wartezeit (8 43) nicht geführt 
Sen kann, 
Außerdem sind, sofern nicht das von der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt herausgegebene Antragsformular zur Verwendung kommt und sachgemäß 
ausgefüllt ist, beizufügen: 
. 
b. 
c. 
—2 
sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte 
ihrer Beiträge verlangt (§ 42 des Gesetzes), die Heirathsurkunde, 
sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem 
öheren Betrage als die zu erwartende Invalidenrente beziehen, den 
Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen 
(6 43 des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über 
die Höhe der Unfallrente und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde 
Erwerbsunfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufs- 
genossenschaft ergiebt; 
sofern die Wittwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstor- 
benen Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (6 44 Abs. 1), die 
Heirathsurkunde und die Sterbeurkunde; 
Asofern der Wittwer die Rückerstattung der Hälfte der für seine Ehefrau 
verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde 
und die Sterbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde 
des letzten Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Erwerbs- 
unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war; 
e, sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver- 
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen (8 44 Abs. 1), die 
Sterbeurkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltem, die Ge- 
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des 
Vormundes oder Pflegers 
sofern Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihre verstorbene 
Mutter verwendeten Beiträge verlangen (8 44 Abs. 1 und 2), die 
Sterbeurkunde und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der 
Mutter und die Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden der 
Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder 
Pflegers; 
#.m sosern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rück- 
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