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geführten 13 Wochen II. Versicherungsanstalt Brandenburg aus einer nach dem
1. Jannar 1900 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten
Beitragsmarke Ill. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren.
Der Ulebertragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Ort und Datum
und seiner Namens-Unterschrift zu versehen und durch Beidrückung des Dienstsiegels
zu beglaubigen. Eine Entsernung der auf der unbrauchbar gewordenen Quittungs-
karte vorhandenen Marken und ihre Einklebung in die neue Karte ist unstakthaft.
bie erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver-
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz
oder zum Theil noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten
und mit dem Vermerk: „Nach Erneuerung einbehalten“ oder mit einem
ähnlichen Vermerk und dem Dienstsiegel der erneuernden Stelle zu versehen. Die
Aushändigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen Uebergabe der
alten Krte #n geschehen.
Nach §s 137 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen
nach urnsa be der neuen Quittungskarte gegen den Inhalt Kallebertragung
Einspruch zu erheben. Auf den Einspruch und das n finden die Be-
stimmungen unter XII bis XIV Anwendung. Nach Ablauf der Einspruchs= und
Beschwerdefrist oder nach Beendigung des Einspruchs= und Beschwerdever=
fahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den Bezirk der
erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden. (XVI.)
Eine Erneucrung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 136
des Gesetzes, noch statt:
a) wenn die Karte wegen einer aunglässigen Eitragung seitens einer
Behörde zuehoften wird (5 139 Absatz 1 des Gesetze
b) wenn im Falle des § 158 die untere llnu—u—“ an Stelle
der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung
der Quittungskarte und die Uebertragung des Inhalts derselben auf
eine neue Karte anordnet (I unten
c) wenn für den Inhaber einer gelben Cniiungetore (Formular 4)
eine grauc Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. (IV.)
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen
Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen.
4. Abschnitt. Berichtigung von Quittungskarten.
(Formular A.)
XX. Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken oder Marken einer
zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, so hat die untere Verwaltungsbehörde
(Landrathsamt für das platte Land, Gemeindevorstand in den Städten) dem ver-
pflichteten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken oder die
Beibringung von Marken der richtigen Lohnklasse aufzugeben. Kommt der Arbeit-
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