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geber dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist das Bei-
treibungsverfahren gemäß § 168 des Gesetzes einzuleiten. Für den beigetriebenen
Betrag sind die fehlenden oder richtigen Marken anzukaufen, einzukleben und zu
entwerthen.
Nach Beibringung der richtigen Marken hat die untere Verwaltungsbehörde
die zu niedrigen Marken zu vernichten und wegen Rückzahlung des Werthes der-
selben der Versicherungsanstalt Mittheilung zu machen. Die Auszahlung des Geld-
betrages oder die Vertheilung desselben zwischen dem bei Ankauf der vernichteten
Marken betheiligt gewesenen Arbeitgebern und Versicherten kann dem Empfänger
überlassen bleiben.
Uebersendet die Versicherungsanstalt den Betrag durch die Fos so bedarf
es der Ausstellung einer besonderen Quittung des Empfängers nicht. Es ist viel-
mehr Sache der Versicherungsanstalt, durch Postschein oder auf andere Weise einen
genügenden Nachweis über die Absendung des Geldbetrages zu ihren Akten zu
bringen.
XXI. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten
anheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver-
fahren abzusehen, die Karte mit den minderwerthigen Marken aufzurechnen, Auf-
rechnungsbescheinigung zu ertheilen und dem PHersichrten eine neue Karte auszu-
stellen, leften letzteres nicht bereits geschehen i
Die aufgerechnete Karte ist mit den t, nonnenen Vorgängen der Versich-
erungsanstalt einzusenden.
Wo die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen oder besondere Hebe-
stellen erfolgt (zs 148, 150, 151 des Gesetzes), bleibt diesen die Durchführung des
Berichtigungsverfahrens überlassen. Den Werth der nachträglich von ihnen beige-
brachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam erscheint, eine
frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrage einzuziehen.
XXII. Ergiebt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere
Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu vernichten und im Uebrigen nach
XX Abs. 2 zu verfahren. Findet das Einziehungsverfahren Anwendung, so ist
das Erforderliche auch hier den Krankenkassen und Hebestellen zu überlassen.
XXIIL Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Venvendung von
Marken einer zu hohen Lohnklasse hat die untere Verwaltungsbebörde nur
dann einzuleiten, wenn gleichfalls dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter
sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der
betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 34 Absatz 5 des Gesetzes). Wird
das Verfahren eingeleitet, so ist gemäß XX Absatz 2 zu verfahren.
IV. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt bei-
gebracht, so ist die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungs-
anstalt zu veranlassen und im Uebrigen nach Ziffer XX Absatz 2 zu verfahren.
Die Vertheilung des von der ersteren Versicherungsanstalt zu erstattenden Betrages