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entwerthet sind, zu entwerthen; zugleich ist auf der Innenseite der Karte hand-
schriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken
zu vermerken.
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes
beruht G##nh“ dürfen nicht verlängert werden.
VIII. Wird eine Quittungskarte zum Umtausch eingereicht, welche, weil
seit dem e der Ausstellung zwei Jahre verflossen sind, die Gültigkeit ver-
loren hat (§ 135), so ist der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er berechtigt
ist, die Anerkennung der forkdauernden Gültigkeit zu beantragen. Wird der Antrag
gestellt, so hat die Ausgabestelle I bis IlI) diesen zu Protokoll zu nehmen, die
Quittungskarte einzubehalten und in diese auf der Innenseite den Vermerk einzu-
tragen: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt". Der Antrag ist mit der
Quittungskarte dem Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs-
anstalt sogleich zu übersenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und
sendet, sofern er die fortdauernde Gültigkeit auerkennt, die Quittungskarte mit dem
Anerkennungsvermerk an die Ausgabestelle zur Aufrechnung und zur Ertheilung
der Aufrechnungsbescheinigung zurück. Die aufgerechnete Quittungskarte ist demnächst
mit dem Protokoll an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückzugeben. Wird
die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, so ist der Versicherte durch Vermittelung
der Ausgabestelle hiervon zu benachrichtigen, während die Quittungskarte zur Auf-
bewahrung von der Versicherungsanstalt zurückzubehalten ist. Stellt der Versicherte
den Antrag auf Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit der Karte nicht, so hat
die Ausgabestelle in die Quittungskarte auf der Innenseite den Vermerk: „Ver-
spätet zum Umtausch vorgelegt, Anerkennungsantragnichtgestellt"
einzutragen.
Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, oder der Antrag auf An-
erkennung der fortdauernden Gültigkeit nicht gestellt, so ist dem Versicherten auf
Verlangen eine en escheinigung über die Ablieferung der ungültigen Quittungskarte
zu ertheilen. Die Aufrechnung und die Ertheilung der Aufrechnungsbescheinigung
unterbleibt in diesem Falle. Die neue Duittungskare erhält die Nummer, welche
auf die Nummer der ungültigen Karte folgt.
Quittungskarten, welche bei der Vorlegung zum Umtausch Marken für weniger
als zwanzig Beitragswochen enthalten (§ 46 des Gesetzes), sind, sofern seit dem
Tage der Ausstellung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, als gültige Karten zu
behandeln.
Für die Berechnung der zweijährigen Frist (§ 135) ist zu beachten, daß die-
selbe ihr Ende erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Pcheichnung
dem Ausstellungstage entspricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. 1900
ausgestellte Quitlungskarte erst mit Ablauf des 25. März 1902 ihre Olligtei.
Der Vermerk über die Venvendbarkeit der Karte (VII Absatz 5, 6) hat auf die
Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß.
XXIX Die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Quittungs-