Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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entwerthet sind, zu entwerthen; zugleich ist auf der Innenseite der Karte hand- 
schriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken 
zu vermerken. 
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes 
beruht G##nh“ dürfen nicht verlängert werden. 
VIII. Wird eine Quittungskarte zum Umtausch eingereicht, welche, weil 
seit dem e der Ausstellung zwei Jahre verflossen sind, die Gültigkeit ver- 
loren hat (§ 135), so ist der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er berechtigt 
ist, die Anerkennung der forkdauernden Gültigkeit zu beantragen. Wird der Antrag 
gestellt, so hat die Ausgabestelle I bis IlI) diesen zu Protokoll zu nehmen, die 
Quittungskarte einzubehalten und in diese auf der Innenseite den Vermerk einzu- 
tragen: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt". Der Antrag ist mit der 
Quittungskarte dem Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs- 
anstalt sogleich zu übersenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und 
sendet, sofern er die fortdauernde Gültigkeit auerkennt, die Quittungskarte mit dem 
Anerkennungsvermerk an die Ausgabestelle zur Aufrechnung und zur Ertheilung 
der Aufrechnungsbescheinigung zurück. Die aufgerechnete Quittungskarte ist demnächst 
mit dem Protokoll an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückzugeben. Wird 
die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, so ist der Versicherte durch Vermittelung 
der Ausgabestelle hiervon zu benachrichtigen, während die Quittungskarte zur Auf- 
bewahrung von der Versicherungsanstalt zurückzubehalten ist. Stellt der Versicherte 
den Antrag auf Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit der Karte nicht, so hat 
die Ausgabestelle in die Quittungskarte auf der Innenseite den Vermerk: „Ver- 
spätet zum Umtausch vorgelegt, Anerkennungsantragnichtgestellt" 
einzutragen. 
Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, oder der Antrag auf An- 
erkennung der fortdauernden Gültigkeit nicht gestellt, so ist dem Versicherten auf 
Verlangen eine en escheinigung über die Ablieferung der ungültigen Quittungskarte 
zu ertheilen. Die Aufrechnung und die Ertheilung der Aufrechnungsbescheinigung 
unterbleibt in diesem Falle. Die neue Duittungskare erhält die Nummer, welche 
auf die Nummer der ungültigen Karte folgt. 
Quittungskarten, welche bei der Vorlegung zum Umtausch Marken für weniger 
als zwanzig Beitragswochen enthalten (§ 46 des Gesetzes), sind, sofern seit dem 
Tage der Ausstellung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, als gültige Karten zu 
behandeln. 
Für die Berechnung der zweijährigen Frist (§ 135) ist zu beachten, daß die- 
selbe ihr Ende erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Pcheichnung 
dem Ausstellungstage entspricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. 1900 
ausgestellte Quitlungskarte erst mit Ablauf des 25. März 1902 ihre Olligtei. 
Der Vermerk über die Venvendbarkeit der Karte (VII Absatz 5, 6) hat auf die 
Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß. 
XXIX Die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Quittungs-
	        
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