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karten verlieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer
Ausstellung. Soweit diese Frist vor dem 1. Januar 1900 oder vor dem auf der
Karte bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird
die Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den Vorstand der Versicher-
ungsanstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten durch
Abstempelung ist nicht statthaft.
M. Theil.
Quittungskarten für Selbstversicherung und deren Fortsetzung.
(Formular B.)
XXX. Ausstellung der ersten Quittungskarte (Formular B).
Die erste Quittungskarte B wird solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund
der Selbstversicherung in die Versicherung eintreten. Personen, welche sich bei
einer zugelassenen Kasseneinrichtung (8§ 8, 10, 11 des Gesetzes) selbstversichern,
werden Quittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt nur auf Antrag
des zur Eelbstversicherung Berechtigten. Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die
Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum Eintritt in die Versicher-
ung berechtigt ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die unter V erwähnte An-
leitung des Reichs-Versicherungsamts.
Im Uecbrigen finden auf die Ausstellung der Quittungskarte B die Be-
stimmungen der Ziffern VI bis VIII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß bei der Ausfüllung des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen
Vermerk „Versicherungsaustalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nicht
beschäfligt werden, der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen ist, in
deren Bedint sie sich aufhalten und in den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit
dem .. teu . ..“ ein mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt nicht eingetragen
werden darf 6 146 des Gesetzes).
XXXI. Umtausch der Quittungskarten (Formular B). Auf den
Umtausch der Quittungskarten B finden die Vorschriften der Ziffern IX bis XVI
entsprechende Anwendung, jedoch werden bei der Aufrechnung der alten
Quittungskarte nur die durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammen-
gerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse
bestimmte Rubrik der Tabelle eingetragen. Eine Eintragung von Krankheits-
zeiten oder militärischen Dienstleistungen findet nicht statt. Auch in die
Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden
Endzahlen sind dementsprechend Krankheikszeiten und militärische Dienstleistungen
nicht einguragen.
Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten
(Form *r B) Auf die Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten B finden
die Bestimmungen unter XVIII und XIX entsprechende Anwendung. Eine Erneuerung