Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

157 
5 5. 
Der Beauftragte übersendet darauf dem Vorsitzenden jedes Wahlkörpers zwei 
Stimmzettel, welche den aus Anlage A und B ersichtlichen Vordruck enthalten und 4 
auf welchen die Bezeichnung der wahlberechtigten Körperschaft und die derselben zu 
stehende Stimmenzahl vom Beauftragten handschriftlich einzutragen ist. Der eine 
Stimmzettel ist für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, der andere für die Wahl 
der Vertreter der Versicherten bestimmt. 
Deu Stimmzetteln wird für die erste Wahl je ein Stück dieser Wahlordnung 
beigefügt. 
66. 
Der Vorsitzende des Wahlkörpers beruft zur Vollziehung der Wahl alsbald 
nach Empfang der Stimmzettel die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers 
(Vorstandsmitglieder von Krankenkassen u. s. w.), welche durch Stimmenmehrheit 
darüber zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung der eiliurkaäe zu Ver- 
tretern wählen wollen. Die Leitung der Wahl liegt dem Vorsitzenden ob. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die Mitglieder des #Wan43rpere unter 
Benutzung des auf den Stimmzetteln enthaltenen Vordrucks die durch Mehrheits- 
beschluß ermittelten Namen, Wohnort (Wohnung) und die Berufsstellung von so 
vielen wählbaren Personen einzutragen, als von ihnen Vertreter zu wählen sind. 
Die Stimmzettel sind von den Wählenden oder von dem Vorsitzenden des 
Wahlkörpers zu unterschreiben und mit der vorgedruckten Bescheinigung zu versehen. 
Der Vorsitzende ist befugt. die Wahlen schon vor Empfang der Stimmzettel 
vollziehen zu lassen, sofern eine besondere Zusammenberufung des Wahlkörpers in 
der Zeit nach Empfang der Stimmzettel unzweckmäßig ist. Bei der Berufung der 
stimmberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers ist solchen Falls ausdrücklich mitzu- 
theilen, daß die Wahlen stattfinden sollen. 
§ 7. 
Die Stimmzettel sind zwei nach Empfang ausgefüllt und unter- 
schrieben an den Beauftragten einzusenden. 
88. 
Nicht unterschriebene oder nicht mit dem richtigen Vordruck versehene Stimm- 
zettel sind ungültig. 
Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten 
nicht deutlich bezeichnen, sind nicht mitzuzählen. 
efinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen einge- 
tragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst 
und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.