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5 5.
Der Beauftragte übersendet darauf dem Vorsitzenden jedes Wahlkörpers zwei
Stimmzettel, welche den aus Anlage A und B ersichtlichen Vordruck enthalten und 4
auf welchen die Bezeichnung der wahlberechtigten Körperschaft und die derselben zu
stehende Stimmenzahl vom Beauftragten handschriftlich einzutragen ist. Der eine
Stimmzettel ist für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, der andere für die Wahl
der Vertreter der Versicherten bestimmt.
Deu Stimmzetteln wird für die erste Wahl je ein Stück dieser Wahlordnung
beigefügt.
66.
Der Vorsitzende des Wahlkörpers beruft zur Vollziehung der Wahl alsbald
nach Empfang der Stimmzettel die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers
(Vorstandsmitglieder von Krankenkassen u. s. w.), welche durch Stimmenmehrheit
darüber zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung der eiliurkaäe zu Ver-
tretern wählen wollen. Die Leitung der Wahl liegt dem Vorsitzenden ob.
Behufs Ausübung der Wahl haben die Mitglieder des #Wan43rpere unter
Benutzung des auf den Stimmzetteln enthaltenen Vordrucks die durch Mehrheits-
beschluß ermittelten Namen, Wohnort (Wohnung) und die Berufsstellung von so
vielen wählbaren Personen einzutragen, als von ihnen Vertreter zu wählen sind.
Die Stimmzettel sind von den Wählenden oder von dem Vorsitzenden des
Wahlkörpers zu unterschreiben und mit der vorgedruckten Bescheinigung zu versehen.
Der Vorsitzende ist befugt. die Wahlen schon vor Empfang der Stimmzettel
vollziehen zu lassen, sofern eine besondere Zusammenberufung des Wahlkörpers in
der Zeit nach Empfang der Stimmzettel unzweckmäßig ist. Bei der Berufung der
stimmberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers ist solchen Falls ausdrücklich mitzu-
theilen, daß die Wahlen stattfinden sollen.
§ 7.
Die Stimmzettel sind zwei nach Empfang ausgefüllt und unter-
schrieben an den Beauftragten einzusenden.
88.
Nicht unterschriebene oder nicht mit dem richtigen Vordruck versehene Stimm-
zettel sind ungültig.
Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden.
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten
nicht deutlich bezeichnen, sind nicht mitzuzählen.
efinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen einge-
tragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst
und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen.
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