Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Stimmen erhalten hat, an Stelle des Ablehnenden als gewählt. Beide Personen 
sind durch den Beauftragten hiervon in Kenntniß zu sehzen. 
Wird die Wahl ohne geseplichen oder nahns sete Grund abgelehnt, so ist 
hierüber von dem Beauftragten dem Vorstande der Versicherungsanstalt alsbald 
Anzeige zu erstatten (zu vergleichen § 90 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
rô 13. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt auf fünf Jahre. 
Die erstmalige fünfjährige Wahlperiode läuft vom 1. Januar 1900 an. 
Die in Folge Ablaufs der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter bleiben so 
lange im Amt, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
814. 
Binnen einer Woche nach Abschluß der Wahl reicht der Beauftragte das von 
ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel und der übrigen 
Wahlmaterialien der Landesrentralbehörde ein, welche den Vorstand der Versicherungs- 
anstalt von dem Ausfall der Wahl in Kenntuiß setzt. 
* 15. 
Streiligkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden von der- 
jenigen Landesrentralbehörde entschieden, in deren Gebiet die Wahl stattgefunden 
hat. Erklärt dieselbe eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die betreffende Wahl 
gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. Die Landescentralbehörde ist erforder- 
lichen Falls auch von Amtswegen befugt, die Wiederholung einer ungültigen Wahl 
oder die Berichtigung des von dem Wahlbeauftragten festgestellten Wahlergebnisses 
anzuordnen. 
*l 16. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen des Beauftragten an die Wahl- 
körper und an die Gewählten erfolgen. soweit sie den Lauf von Fristen bedingen, 
gegen Zustellungsurkunde oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. 
* 1 
Im Uebrigen sind für das i die in Anlage C abgedruckten gesetz- 
lichen Vorschriften maßgebend.
	        
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