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Aulage C.
661.
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 57) werden Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht
durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (§ 63), eine größere
Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier.
Die Bestimmungen der §§ 87 bis 94, 97 finden entsprechende Anwendung.
6 62.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vor-
ständen der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betriebs-
(Fabrik). Bau= und Innungs-Krankenkassen. Knappschaftskassen, Seemannskassen und
anderen zur Wahrung von Interessen der Sceleute bestimmten, obrigkeitlich
nehmigten Vereinigungen von Sceleuten, sowie von den Vorständen derjenigen
eingeschriebenen oder auf Grund landesgesehzlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen
gewählt, welche die im 8 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Be-
scheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungs-
behörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im § 1 bezeichneten Personen solchen
Kassen nicht augehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen
der weiteren Kommmualverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde-Kranken-
versicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der
Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit
die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeit-
geber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl
die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl
der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des
Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in
denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter
der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur
an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber Theil.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kassen-
einrichtung im Sinne der §8 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den
Wahlen theilzunehmen.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der
unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in einer
Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht Mit-
glieder des Vorstandes (§ 73) oder eines Schiedsgerichts (§ 103) sein.
663.
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl-
ordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-